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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
4. Stück vom Jahre 1894.
Inhalt: Nr. 21. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum zur Verbreiterung der Stollberg-St.
Egidiener Eisenbahnlinie betr. S. 89. — Nr. 22. Bekanntmachung, eine Anleihe des Stadtvereins für
innere Mission zu Dresden betr. S. 90. — Nr. 23. Landtagsabschied für die Ständeversammlung
der Jahre 1893 und 1894. S. 91. — Nr. 24. Finanzgesetz auf die Jahre 1894 und 1895. S. 94. —
Nr. 25. Bekanntmachung, die Betriebseröffnung der Pirna-Großcottaer Eisenbahn betr. S. 96. —
JNr. 26. Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung der Olbernhau-Neuhausener
Eisenbahn 2c. betr. S. 97. — Nr. 27. Gesetz, die Unterstützung der in den Ruhestand versetzten Bezirks-
hebammen betr. S. 98. — Nr. 28. Bekanntmachung, die Ernennung von Kommissaren für den Banu
mehrerer Nebeneisenbahnen betr. S. 100. — Nr. 29. Bekanntmachung, die Regulirung der Militär-
pensionen bei Anstellungen im Civildienste betr. S. 101.
Nr. 21. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum zur Verbreiterung der Eisenbahnlinie
Stollberg-St. Egidien behufs Fortsetzung der Linie Chemnitz-Stollberg
bis Bahnhof Stollberg betreffend;
vom 3. März 1894.
In Interesse der Ordnung und Sicherheit des Bahnbetriebes auf der Bahnlinie
Stollberg-St. Egidien hat es sich als nothwendig erwiesen, von dem Punkte der Ein-
mündung der normalspurigen Eisenbahn Chemnitz-Würschnitzthal-Stollberg in die ein-
gleisige Bahnlinie Stollberg-St. Egidien bis zum Bahnhof Stollberg ein zweigleisiges
Planum herzustellen.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird daher von dem Ministerium des Innern auf
Grund von 82 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung
bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch
verordnet wie folgt:
1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die
Ausgegeben zu Dresden den 3. April 1894. 13