Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

90 
obenerwähnte Verbreiterung der Bahnlinie Stollberg-St. Egidien in Anwendung zu 
bringen. 
§ 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver- 
fahrens und der diesfallsigen Instruktion der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben 
den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 
3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen 
späteren Verordnungen enthalten sind. 
6 -3. Von der in § 1 erwähnten Anlage wird die Flur 
Stollberg 
betroffen. 
Dresden, den 3. März 1894. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
  
Gersdorf. 
Nr. 22. Bekanntmachung, 
eine Anleihe des Stadtvereins für innere Mission zu Dresden 
betreffend: 
vom 13. März 1894. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern haben zu der von dem Stadtverein für 
innere Mission zu Dresden beschlossenen Ausgabe von auf den Inhaber lautenden, seiten 
des letzteren unkündbaren Schuldscheinen in Abschnitten von 1000 und 500 % behufs 
Aufnahme einer mit vier vom Hundert jährlich zu verzinsenden, sowie auf dem Grund— 
besitze des Vereins in Dresden, Folien 477 und 597 des Grund- und Hypothekenbuchs 
des vormaligen Königlichen Stadtgerichts zu Dresden und 1040 des Grund- und 
Hypothekenbuchs des vormaligen Munizipalstadtgerichts zu Dresden hypothekarisch sicher 
zu stellenden Anleihe von 
achthunderttausend Mark 
nach Maßgabe des vorgelegten Anleihe- und Tilgungsplanes die nach 8 1040 des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.