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obenerwähnte Verbreiterung der Bahnlinie Stollberg-St. Egidien in Anwendung zu
bringen.
§ 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver-
fahrens und der diesfallsigen Instruktion der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben
den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom
3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen
späteren Verordnungen enthalten sind.
6 -3. Von der in § 1 erwähnten Anlage wird die Flur
Stollberg
betroffen.
Dresden, den 3. März 1894.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Gersdorf.
Nr. 22. Bekanntmachung,
eine Anleihe des Stadtvereins für innere Mission zu Dresden
betreffend:
vom 13. März 1894.
Die Ministerien der Finanzen und des Innern haben zu der von dem Stadtverein für
innere Mission zu Dresden beschlossenen Ausgabe von auf den Inhaber lautenden, seiten
des letzteren unkündbaren Schuldscheinen in Abschnitten von 1000 und 500 % behufs
Aufnahme einer mit vier vom Hundert jährlich zu verzinsenden, sowie auf dem Grund—
besitze des Vereins in Dresden, Folien 477 und 597 des Grund- und Hypothekenbuchs
des vormaligen Königlichen Stadtgerichts zu Dresden und 1040 des Grund- und
Hypothekenbuchs des vormaligen Munizipalstadtgerichts zu Dresden hypothekarisch sicher
zu stellenden Anleihe von
achthunderttausend Mark
nach Maßgabe des vorgelegten Anleihe- und Tilgungsplanes die nach 8 1040 des