Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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2. wegen der dermaligen Zusammensetzung des Landtagsausschusses zu Verwaltung 
der Staatsschulden, durch die der ständischen Schrift vom 1. Dezember 1893 eutsprechend 
erlassene Bekanntmachung vom 13. Dezember 1893, 
3. wegen der Abänderung des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878, durch 
das Gesetz vom 10. März 1894; 
b) durch besonderes Dekret, in welchem Unsere Entschließungen auf 
die Erklärungen und Anträge der getreuen Stände bereits ergangen 
sind: 
in Betreff des Staatshaushalts-Etats auf die Jahre 1894 und 1895 nebst Nachtrag 
durch das Dekret vom 15. März 1894, in dessen Gemäßheit das mit den getreuen 
Ständen vereinbarte Finanzgesetz auf die erwähnten beiden Jahre unverweilt erlassen 
werden wird; 
ec) durch Entgegennahme der ständischen Erklärungen und 
Anträge: 
1. wegen des Rechenschaftsberichts auf die Jahre 1890 und 1891, 
2. wegen eines Nachtrags zum ordentlichen Staatshaushalts-Etat auf die Jahre 
1892 und 1893, 
3. wegen des Standes der Altersrentenbank, 
4. wegen der mittels des Dekrets vom 13. November 1893 in Bezug auf den 
Domänenfonds und die Veränderungen rücksichtlich des Staatsguts während der Jahre 
1891 und 1892 gegebenen Nachweisungen, 
5. wegen der auf Grund von § 88 der Verfassungsurkunde erlassenen Verordnung 
vom 23. September 1892, die auf die Leipziger Michaelismesse 1892 gestellten Meß- 
wechsel betreffend, 
6. wegen der Zusammenstellung der von den Amtsgerichten im Jahre 1892 auf 
Grund des Gesetzes vom 6. November 1890 eingehobenen Gerichtskosten; 
B. Vorlagen an die getreuen Stände, rücksichtlich deren es Unserer Entschließung 
noch bedarf: 
Den ständischen Anträgen entsprechend werden zur Publikation gelangen: 
1. das Gesetz wegen Ergänzung und Aenderung des Forststrafgesetzes und der 
Gesetze, das Verfahren in Forst= und Feldrügesachen betreffend,
	        
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