Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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2. das Gesetz, die Unterstützung der in den Ruhestand versetzten Bezirkshebammen 
betreffend, 
3. das Gesetz, die Aufnahme einer 3prozentigen Rentenanleihe betreffend. 
Zu den Erklärungen der getreuen Stände auf die Dekrete, welche den Bau mehrerer 
Nebeneisenbahnen betreffen, geben Wir Unsere Zustimmung. Wir werden das zur Aus- 
führung Erforderliche anordnen, auch von der ausgesprochenen Ermächtigung zur Er- 
theilung des Expropriationsbefugnisses an den Preußischen Staat für den Bau einer 
Eisenbahn von Rippach-Poserna einerseits nach Plagwitz andererseits nach Markranstädt 
eintretenden Falls Gebrauch machen. 
Was ferner die von den getreuen Ständen an Uns gebrachten 
II. Anträge, Beschwerden und Petitionen 
anlangt, so wird 
1. dem Antrage der getreuen Stände zu dem Dekrete Nr. 12 vom 13. No- 
vember 1893 entsprechend die Frage wegen Einführung der Berufung gegen Urtheile 
der Bergschiedsgerichte fortgesetzt in Erwägung gezogen und eventuell einem der folgenden 
Landtage eine darauf bezügliche Vorlage gemacht werden, 
ebenso wird 
2. dem zu der obenerwähnten Zusammenstellung von Gerichtskosten gestellten Antrage, 
die statistischen Erhebungen über die Ergebnisse des Gerichtskostengesetzes vom 6. No- 
vember 1890 auch für die Folgejahre fortzusetzen und dem übernächsten Landtage eine 
anderweite Zusammenstellung dieser Ergebnisse vorzulegen, entsprochen werden. 
Was endlich 
3. die Petitionen des Landesvereins für innere Mission anlangt, welche Unsere 
getreuen Stände nur mit Rücksicht auf die gegenwärtige minder günstige Finanzlage des 
Landes haben zur Zeit auf sich beruhen lassen, so wird Unsere Regierung die Entwickel- 
ung der in dieser Petition genannten Anstalt für Epileptische zu Kleinwachau fortgesetzt 
im Auge behalten. 
Was die sonst noch von den getreuen Ständen gefaßten Beschlüsse anlangt, so behalten 
Wir Uns vor, solche in weitere Erwägung zu nehmen und nach Befinden das Erforder- 
liche darauf zu verfügen. 
Wir verbleiben Unseren getreuen Ständen in Huld und Gnaden jederzeit wohl 
beigethan und haben zu Urkund alles dessen gegenwärtigen, in das Gesetz= und Verordnungs-
	        
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