blatt aufzunehmenden Landtagsabschied eigenhändig unterschrieben und mit Unserem
Königlichen Siegel bedrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 16. März 1894.
Albert.
Julius Hans von Thümmel.
Heinrich Rudolph Schurig.
Karl Georg Levin von Metzsch.
Karl Paul Edler von der Planitz.
Kurt Damm Paul von Seydewitz.
Nr. 24. Finanzgesetz
auf die Jahre 1894 und 1895;
vom 15. März 1894.
W99 Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
r* 2c.l 2.
finden uns mit Zustimmung Unserer getreuen Stände bewogen, das Finanzgesetz auf die
Jahre 1894 und 1895 zu erlassen wie folgt:
§ l. Auf Grund des verabschiedeten Staatshaushalts-Etats werden die Ueberschüsse
und Zuschüsse des ordentlichen Staatshaushalts für jedes der Jahre 1894 und 1895
auf die Summe von
100 684 3894
festgestellt und wird zu außerordentlichen Staatszwecken für diese beiden Jahre überdies
noch ein Gesammtbetrag von
48 926 600.%
hiermit ausgesetzt.
& 2. In jedem der beiden Jahre der Finanzperiode wird den Schulgemeinden ein
Theil der Einnahmen an Grundsteuer zur Abminderung der Schullasten nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen überwiesen:
u) Die zu überweisenden Beträge werden für jeden Steuerflurbezirk nach 2 Pfennigen
von jeder der beim Rechnungsabschlusse auf das letztvorausgegangene Jahr vor-