Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

blatt aufzunehmenden Landtagsabschied eigenhändig unterschrieben und mit Unserem 
Königlichen Siegel bedrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 16. März 1894. 
Albert. 
Julius Hans von Thümmel. 
Heinrich Rudolph Schurig. 
Karl Georg Levin von Metzsch. 
Karl Paul Edler von der Planitz. 
Kurt Damm Paul von Seydewitz. 
  
  
Nr. 24. Finanzgesetz 
auf die Jahre 1894 und 1895; 
vom 15. März 1894. 
W99 Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
r* 2c.l 2. 
finden uns mit Zustimmung Unserer getreuen Stände bewogen, das Finanzgesetz auf die 
Jahre 1894 und 1895 zu erlassen wie folgt: 
§ l. Auf Grund des verabschiedeten Staatshaushalts-Etats werden die Ueberschüsse 
und Zuschüsse des ordentlichen Staatshaushalts für jedes der Jahre 1894 und 1895 
auf die Summe von 
100 684 3894 
festgestellt und wird zu außerordentlichen Staatszwecken für diese beiden Jahre überdies 
noch ein Gesammtbetrag von 
48 926 600.% 
hiermit ausgesetzt. 
& 2. In jedem der beiden Jahre der Finanzperiode wird den Schulgemeinden ein 
Theil der Einnahmen an Grundsteuer zur Abminderung der Schullasten nach Maßgabe 
der folgenden Bestimmungen überwiesen: 
u) Die zu überweisenden Beträge werden für jeden Steuerflurbezirk nach 2 Pfennigen 
von jeder der beim Rechnungsabschlusse auf das letztvorausgegangene Jahr vor-
	        
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