Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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handen gewesenen Steuereinheiten berechnet und jedesmal im Monate August 
durch die Bezirkssteuereinnahmen an die Steuergemeinden gezahlt, welche dieselben 
unverkürzt an die Schulgemeinden abzuliefern haben. 
b) Gehören die Grundstücke eines Steuerflurbezirks nicht sämmtlich zu einem und 
demselben Schulbezirke, so ist die für die Steuergemeinde im ganzen ausfallende 
Summe unter die betheiligten mehreren Schulgemeinden nach Verhältniß der 
beim letzten Rechnungsabschlusse über die Grundsteuer vorhanden gewesenen 
Steuereinheiten der in dem betreffenden Steuerflurbezirke gelegenen grundsteuer— 
pflichtigen Grundstücke ihrer Schulbezirke zu vertheilen. 
c) Empfangsberechtigt für die zur Vertheilung gelangenden Beträge sind die Schul- 
gemeinden der konfessionellen Mehrheit. Dafern innerhalb des Schulbezirks der 
konfessionellen Mehrheit eine oder mehrere öffentliche Volksschulen für die An— 
gehörigen einer konfessionellen Minderheit bestehen, hat die Schulgemeinde der 
konfessionellen Mehrheit einen Theil des erhaltenen Betrages an die Schulgemeinde 
der konfessionellen Minderheit abzugeben, welcher durch das Zahlenverhältniß 
bestimmt wird, in dem die, die öffentlichen Volksschulen besuchenden Kinder der 
Mehrheit und der Minderheit zu Beginn des laufenden Schuljahres zu einander 
gestanden haben. 
d) Differenzen über die Vertheilung der an die Steuergemeinden gezahlten Summen 
sind von den Schulaufsichtsbehörden zu entscheiden. 
&3. Zu Deckung des Aufwandes für den ordentlichen Staatshaushalt und der 
auf die Spezialkassen gewiesenen Verwaltungs- und sonstigen Ausgaben desselben sind, 
außer den den Staatskassen im übrigen in Gemäßheit des Staatshaushalts-Etats zu- 
gewiesenen Einnahmen, auf jedes der Jahre 1894 und 1895 zu erheben: 
a) die Grundsteuer nach 4 Pfennigen von jeder Steuereinheit, 
b) die Einkommensteuer, 
J) die Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen, 
d) die Schlachtsteuer, ingleichen die Uebergangsabgabe vom vereinsländischen und die 
Verbrauchsabgabe vom vereinsausländischen Fleischwerke, 
e) die Erbschaftssteuer, 
f) der Urkundenstempel. 
Ueberdies wird Unser Finanz-Ministerium ermächtigt, für den Fall, daß Sachsen 
infolge seiner finanziellen Beziehungen zum Deutschen Reiche an letzteres mehr heraus- 
zuzahlen haben sollte, als im Staatshaushalts-Etat angenommen ist, im Jahre 1895 
einen allgemeinen Zuschlag zur Einkommensteuer bis zu 20 Prozent des ganzen Jahres.
	        
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