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handen gewesenen Steuereinheiten berechnet und jedesmal im Monate August
durch die Bezirkssteuereinnahmen an die Steuergemeinden gezahlt, welche dieselben
unverkürzt an die Schulgemeinden abzuliefern haben.
b) Gehören die Grundstücke eines Steuerflurbezirks nicht sämmtlich zu einem und
demselben Schulbezirke, so ist die für die Steuergemeinde im ganzen ausfallende
Summe unter die betheiligten mehreren Schulgemeinden nach Verhältniß der
beim letzten Rechnungsabschlusse über die Grundsteuer vorhanden gewesenen
Steuereinheiten der in dem betreffenden Steuerflurbezirke gelegenen grundsteuer—
pflichtigen Grundstücke ihrer Schulbezirke zu vertheilen.
c) Empfangsberechtigt für die zur Vertheilung gelangenden Beträge sind die Schul-
gemeinden der konfessionellen Mehrheit. Dafern innerhalb des Schulbezirks der
konfessionellen Mehrheit eine oder mehrere öffentliche Volksschulen für die An—
gehörigen einer konfessionellen Minderheit bestehen, hat die Schulgemeinde der
konfessionellen Mehrheit einen Theil des erhaltenen Betrages an die Schulgemeinde
der konfessionellen Minderheit abzugeben, welcher durch das Zahlenverhältniß
bestimmt wird, in dem die, die öffentlichen Volksschulen besuchenden Kinder der
Mehrheit und der Minderheit zu Beginn des laufenden Schuljahres zu einander
gestanden haben.
d) Differenzen über die Vertheilung der an die Steuergemeinden gezahlten Summen
sind von den Schulaufsichtsbehörden zu entscheiden.
&3. Zu Deckung des Aufwandes für den ordentlichen Staatshaushalt und der
auf die Spezialkassen gewiesenen Verwaltungs- und sonstigen Ausgaben desselben sind,
außer den den Staatskassen im übrigen in Gemäßheit des Staatshaushalts-Etats zu-
gewiesenen Einnahmen, auf jedes der Jahre 1894 und 1895 zu erheben:
a) die Grundsteuer nach 4 Pfennigen von jeder Steuereinheit,
b) die Einkommensteuer,
J) die Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen,
d) die Schlachtsteuer, ingleichen die Uebergangsabgabe vom vereinsländischen und die
Verbrauchsabgabe vom vereinsausländischen Fleischwerke,
e) die Erbschaftssteuer,
f) der Urkundenstempel.
Ueberdies wird Unser Finanz-Ministerium ermächtigt, für den Fall, daß Sachsen
infolge seiner finanziellen Beziehungen zum Deutschen Reiche an letzteres mehr heraus-
zuzahlen haben sollte, als im Staatshaushalts-Etat angenommen ist, im Jahre 1895
einen allgemeinen Zuschlag zur Einkommensteuer bis zu 20 Prozent des ganzen Jahres.