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bahnen, welcher auch die Erledigung der Bauangelegenheiten und die Regelung der Besitz
verhältnisse im Bereiche der neuen Bahnstrecke verbleibt.
Dresden, am 17. März 1894.
Finanz-Ministerium.
v. Thümmel.
Müller.
Nr. 26. Verordnung,
die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung einer normalspurigen
Eisenbahn von Olbernhau nach Neuhausen, sowie zur Anlegung einer
Wasserleitung für Bahnhof Neuhausen betreffend;
vom I7. Mürz 1891.
W Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der ertheilten ständischen Ermächtigung
wird von dem Ministerium des Innern behufs Erbauung einer normalspurigen Eisenbahn
von Olbernhau nach Neuhausen, sowie behufs Anlegung einer Wasserleitung für Bahnhof
Neuhausen andurch verordnet wie folgt:
& 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er-
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G.= u. V. Bl.
S. 3 71 flg.) und beziehentlich soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänder
ungen erlitten hat, die einschlagenden späteren Vorschriften finden auch Anwendung aus
den Bau der obenerwähnten Bahn nebst Anschlußgleisen und die Anlegung einer Wasser-
leitung für Bahnhof Neuhausen.
& 2. Hinsichtlich des bei der Abtretung von Grundeigenthum für diese Eisenbahn
zu beobachtenden Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen,
welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl.
S. 374), sowie beziehentlich in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verord-
nungen enthalten sind.
s# 3.Die Vorschriften gegenwärtiger mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten
sofort mit deren Publikation in Wirksamkeit.
1894. 14