Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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6&2. Die Versetzung in den Ruhestand wird in den Städten mit Revidirter Städte- 
ordnung durch den Stadtrath, im übrigen durch die Amtshauptmannschaft nach Gehör 
der Vertretungen der betheiligten Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke, in allen 
Fällen im Einvernehmen mit dem Bezirksarzte verfügt. In Hebammenbezirken, welche 
aus einer Stadt mit Revidirter Städteordnung und einer oder mehreren Landgemeinden 
beziehentlich selbständigen Gutsbezirken zusammengesetzt sind, ist zur Versetzung in den 
Ruhestand der Stadtrath nach Gehör dieser Gemeinden beziehentlich Gutsbesitzer und im 
Einvernehmen mit der Amtshauptmannschaft sowie mit dem Bezirksarzte zuständig. 
Die zur Versetzung in den Ruhestand zuständigen Behörden haben auch über etwaige 
Entziehung der Unterstützung zu beschließen, insoweit eine solche Maßnahme statutarisch 
(zu vergl. § 3) vorgesehen ist. 
3. Durch Ortsstatut oder in zusammengesetzten Hebammenbezirken durch ein 
Statut, bei dessen Aufstellung die in den Gemeindeordnungen hinsichtlich einzelner 
Gemeinden gegebenen Vorschriften sinngemäß in Anwendung zu bringen sind, ist ins- 
besondere zu regeln: 
a) unter welchen Voraussetzungen die Versetzung in den Ruhestand sowie die Ent- 
ziehung einer zugebilligten Unterstützung einzutreten hat, 
b) in welcher Höhe den Hebammen die Unterstützung zu gewähren ist, 
c) ob und in welchem Umfange die Bezirkshebammen jährliche Beiträge an die Ge- 
meinden und Gutsbezirke oder an die etwa zu gründenden besonderen Unter- 
stützungskassen zu entrichten haben. 
4. Unterlassen die betheiligten Gemeindevertretungen und Gutsbesitzer trotz wieder- 
holter Aufforderung durch die Aufsichtsbehörde das Statut überhaupt oder in ausreichender 
Weise aufzustellen, so ist das Nöthige bei Städten mit Revidirter Städteordnung durch 
das Ministerium des Innern nach vorgängiger Begutachtung des Kreishauptmanns mit 
dem Kreisausschusse, bei mittleren und kleinen Städten ebenfalls durch das Ministerium 
des Innern nach vorheriger Begutachtung des Amtshauptmanns mit dem Bezirksaus- 
schusse, bei Landgemeinden durch den Amtshauptmann mit dem Bezirksausschusse vor- 
läufig festzusetzen. 
In ausreichender Weise aufgestellt ist ein Statut jedenfalls dann anzusehen, wenn 
dasselbe als Höchstbetrag der einer Bezirkshebamme zu gewährenden Unterstützung zwei 
Drittheile des von ihr in ihrem Gewerbe während der letzten fünf Jahre vor ihrer Ver- 
setzung in den Ruhestand durchschnittlich bezogenen Jahreseinkommens, oder, sofern dieser 
Betrag die Summe von 300 übersteigt, diese Summe festsetzt. 
6&. Die nach vorstehenden Bestimmungen den Bezirkshebammen zu gewährenden 
jährlichen Unterstützungen sind den betheiligten Gemeinden oder Gutebezirken zur Hälfte,
	        
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