Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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der normalspurigen Nebenbahnen 
von Wüstenbrand nach Limbach und 
von Waldheim nach Kriebethal 
dem Mitgliede der Generaldirektion der Staatseisenbahnen 
Finanzrathe Dr. jur. Carl Arthur Kürsten in Dresden 
übertragen. 
Den genannten Kommissaren ist die Befugniß ertheilt worden, sich in Behinderungs- 
fällen gegenseitig zu vertreten oder sich durch den Hülfsarbeiter in der genannten General- 
direktion 
Finanzassessor Friedrich Johannes Elterich 
vertreten zu lassen. 
Dresden, den 22. März 1894. 
Finanz-Ministerium. 
v. Thümmel. 
Miller. 
Nr. 29. Bekanntmachung, 
Regulirung der Militärpensionen bei Anstellungen im Civildienste 
betreffend; 
vom 22. März 1894. 
  
  
Die Regulirung des Bezugs der Militärpensionen bei Anstellungen von Invaliden 
im Civildienste und beim Ausscheiden aus demselben, erfolgt vom 1. April 1894 ab 
durch die Intendantur des 12. (Königlich Sächsischen) Armeekorps in Dresden. 
Dieselbe gilt für das Königreich Sachsen als die in der Bekanntmachung des Herrn 
Reichskanzlers vom 22. Februar 1875 (G.= u. V.-Bl. S. 221 flg.) II. zu § 102, C1 
am Schlusse gedachte Behörde, der fortan die Pensions Quittungsbücher behufs der 
Pensions-Regulirung zu übersenden sind. 
1894. 15
	        
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