Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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eine Mittheilung an das Kaiserliche Gesundheitsamt in Berlin abzusenden, aus welcher 
sich ergiebt, in wieviel Gemeinden (Stadtgemeinden, Landgemeinden, Gutsbezirken) und 
Gehöften des Dienstbezirks an jenem Tage die oben unter 1 bezeichneten drei Seuchen 
herrschten, d. h. nach den geltenden Vorschriften noch nicht für erloschen erklärt werden 
konnten. Das Nichtvorhandensein einer Seuche ist durch eine Null kenntlich zu machen. 
Bei der Stellvertretung eines Bezirksthierarztes hat der stellvertretende Bezirks- 
thierarzt auch für den von ihm einstweilen vertretenen Bezirk eine besondere Postkarte 
auszufüllen und abzusenden. . 
Der erforderliche Bedarf an zu diesen Zwecken zu verwendenden Postkarten wird 
den Bezirksthierärzten beziehentlich mit den bezirksthierärztlichen Funktionen für einen 
Schlachthof beauftragten Amtsthierärzten demnächst zugehen. 
Dresden, am 27. März 1894. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Körner. 
Nr. 31. Verordnung 
zur Ausführung der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 1. März 1891, 
betreffend die Invaliditäts= und Altersversicherung von Hausgewerbe- 
treibenden der Textilindustrie; 
vom 28. März 1894. 
Zufolge Ziffer 5 der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die Invaliditäts= 
und Altersversicherung von Hausgewerbetreibenden der Textilindustrie, vom 1. März 
1894 (R.-G.-Bl. S. 324) wird hiermit Folgendes angeordnet: 
a) Die Versicherungsbeiträge für die Hausgewerbetreibenden werden von diesen nach 
den Bestimmungen des § 10 der Verordnung zur Ausführung des Invaliditäts= und 
Altersversicherungsgesetzes vom 2. Mai 1890 (G.= u. V.-Bl. S. 69) zum Einzuge 
gebracht. Sie sind daher von den Hausgewerbetreibenden an die einziehenden Stellen zu 
leisten, welche die Marken für die Beiträge einzukleben und vorschriftsmäßig zu ent- 
werthen haben. 
b) Auf die mit dem Einzuge 2c. beauftragten Kassenorgane, Gemeindebehörden und 
sonstigen Stellen finden die §§ 9 und 12 der angezogenen Ausführungsverordnung auch 
hinsichtlich der erwähnten Hausgewerbetreibenden Anwendung.
	        
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