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c) Die Hausgewerbetreibenden, welche keiner der in § 135 des Invaliditäts= und
Altersversicherungsgesetzes aufgeführten Krankenkassen einschließlich der Gemeindekranken-
versicherung angehören, haben wegen der Invaliditäts= und Altersversicherung spätestens
am dritten Tage nach Beginn der die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung
sich anzumelden und spätestens am dritten Tage nach deren Beendigung sich abzumelden,
desgleichen jede während der Dauer der Beschäftigung eintretende Veränderung, welche
auf ihre Invaliditäts= und Altersversicherung von Einfluß ist, binnen drei Tagen nach
deren Eintritt zu melden. Die näheren Bestimmungen über Form und Inhalt der
Meldung, sowie über die Meldestelle trifft die Gemeindebehörde nach Gehör der etwa
betheiligten Krankenkassen. Hierbei ist thunlichst darauf Rücksicht zu nehmen, daß die
erforderlichen Meldungen mit anderen den Hausgewerbetreibenden obliegenden polizeilichen
und sonstigen Meldungen verbunden werden können.
Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 1 ausgesprochene Meldepflicht oder gegen
die auf Grund von Absatz 2 erlassenen Bestimmungen werden mit Geldstrafe bis zu
100 Mark bestraft.
d) Der Hausgewerbetreibende ist von der unter c geordneten Meldepflicht frei, wenn
und so lange zufolge Ziffer 9 der Bekanntmachung vom 1. März 1894 die Verpflicht-
ungen des Arbeitgebers von dem Fabrikanten 2c. übernommen oder diesem von der Ver-
waltungsbehörde auferlegt sind. Solchenfalls findet auf den Fabrikanten rc. § 11 der
oben angezogenen Ausführungsverordnung vom 2. Mai 1890 Anwendung.
Dresden, am 28. März 1894.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
v. Charpentier.
Lippmann.
Nr. 32. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum für Verbesserung der Bahnstrecke beim
Haltepunkt Plauen bei Dresden betreffend;
vom 30. März 1894.
Im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Betriebs macht sich eine Verbesserung
der Bahnstrecke beim Haltepunkte Plauen bei Dresden erforderlich.
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