Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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jährliche Renten für erforderlich und verordnen demgemäß mit Zustimmung Unserer getreuen 
Stände andurch wie folgt: 
& 1. Von dem Landtagsausschusse zu Verwaltung der Staatsschulden sind Schuld- 
verschreibungen über 3prozentige jährliche Renten im Nominalbetrage von überhaupt 
sechsundsiebzig Millionen Mark 
Kapital in Abschnitten über 
3.%3 jährliche Rente auf 100.4 Kapital, 
6 200 
9 300 
15 500 
3zo 1000 
99 3000 
150 5000 
auszufertigen und an Unser Finanz-Ministerium zur weiteren Verfügung abzugeben. 
§ 2. Die Schuldverschreibungen sind unter dem 1. April 1894 auszufertigen und 
mit Zinsleisten, sowie mit Zinsscheinen über die vom 1. April 1894 ab laufenden Renten 
zu versehen. 
&# 3. Die Auszahlung der Renten erfolgt in halbjährlichen Raten am 30. September 
und 31. März bei der Staatsschuldenkasse. 
#&# 4. Die zur Zahlung der Renten erforderlichen Geldmittel sind der Staatsschulden- 
kasse zur gehörigen Zeit anzuweisen. 
85. Für die pünktliche Einzahlung dieser Geldmittel ist Unser Finanz-Ministerium, 
für die der Bestimmung entsprechende Verwendung derselben der Landtagsausschuß zu 
Verwaltung der Staatsschulden verantwortlich. 
66. Die Renten verjähren mit dem Ablaufe von 3 Jahren nach der Verfallzeit. 
Die verjährten Renten fallen der Staatskasse anheim. 
§# . Vom 1. Januar 1898 ab ist bis auf weiteres alljährlich mindestens ein 
Prozent des Kapitalbetrags der auf Grund dieses Gesetzes ausgegebenen Rente in den 
Staatshaushalts-Etat einzustellen und entweder zum Ankaufe eines entsprechenden Betrags 
von Schuldverschreibungen über dreiprozentige jährliche Renten oder zur Tilgung anderer 
Staatsschulden über die in den bezüglichen Tilgungsplänen vorgesehene Höhe hinaus oder 
zu Bestreitung solcher Staatsausgaben zu verwenden, welche anderenfalls durch Aufnahme 
neuer Anleihen gedeckt werden müßten.
	        
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