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jährliche Renten für erforderlich und verordnen demgemäß mit Zustimmung Unserer getreuen
Stände andurch wie folgt:
& 1. Von dem Landtagsausschusse zu Verwaltung der Staatsschulden sind Schuld-
verschreibungen über 3prozentige jährliche Renten im Nominalbetrage von überhaupt
sechsundsiebzig Millionen Mark
Kapital in Abschnitten über
3.%3 jährliche Rente auf 100.4 Kapital,
6 200
9 300
15 500
3zo 1000
99 3000
150 5000
auszufertigen und an Unser Finanz-Ministerium zur weiteren Verfügung abzugeben.
§ 2. Die Schuldverschreibungen sind unter dem 1. April 1894 auszufertigen und
mit Zinsleisten, sowie mit Zinsscheinen über die vom 1. April 1894 ab laufenden Renten
zu versehen.
3. Die Auszahlung der Renten erfolgt in halbjährlichen Raten am 30. September
und 31. März bei der Staatsschuldenkasse.
# 4. Die zur Zahlung der Renten erforderlichen Geldmittel sind der Staatsschulden-
kasse zur gehörigen Zeit anzuweisen.
85. Für die pünktliche Einzahlung dieser Geldmittel ist Unser Finanz-Ministerium,
für die der Bestimmung entsprechende Verwendung derselben der Landtagsausschuß zu
Verwaltung der Staatsschulden verantwortlich.
66. Die Renten verjähren mit dem Ablaufe von 3 Jahren nach der Verfallzeit.
Die verjährten Renten fallen der Staatskasse anheim.
§# . Vom 1. Januar 1898 ab ist bis auf weiteres alljährlich mindestens ein
Prozent des Kapitalbetrags der auf Grund dieses Gesetzes ausgegebenen Rente in den
Staatshaushalts-Etat einzustellen und entweder zum Ankaufe eines entsprechenden Betrags
von Schuldverschreibungen über dreiprozentige jährliche Renten oder zur Tilgung anderer
Staatsschulden über die in den bezüglichen Tilgungsplänen vorgesehene Höhe hinaus oder
zu Bestreitung solcher Staatsausgaben zu verwenden, welche anderenfalls durch Aufnahme
neuer Anleihen gedeckt werden müßten.