Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

— 108 — 
Im Falle der Verwendung des Tilgungsbetrags zur Bestreitung von Ausgaben der 
zuletzt erwähnten Art ist von der nächstfolgenden Finanzperiode ab der jährliche Tilgungs- 
betrag der Anleihe um mindestens 1 vom Hundert des in dieser Weise verwendeten 
Betrags zu erhöhen. 
Mit der Ausführung dieses Gesetzes sind Unser Finanz-Ministerium und der Landtags- 
ausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel 
beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 2. April 1894. 
Albert. 
Julius Hans von Thümmel. 
Nr. 34. Verordnung, 
das Formular C zu den Anzeigen über Unglücksfälle und Selbstmorde 
betreffend: 
vom 18. April 1894. 
Zu den Anzeigen über Unglücksfälle und Selbstmorde ist künftig anstatt des mit der 
Verordnung vom 25. August 1877 (G.= u. V.-Bl. S. 284 und 285) eingeführten 
— Formulars C das hier beigefügte vervollständigte Formular C zu verwenden. 
Es ist jedoch nachgelassen, vor der Anschaffung dieser neuen Formulare die etwa 
noch vorräthigen bisherigen aufzubrauchen. 
Dresden, den 18. April 1894. 
Die Ministerien der Justiz und des Innern. 
Schurig. v. Metzsch. 
Gebhardt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.