Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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88. 
In Art. 4 Ziffer 3 unter d wird zwischen die Worte „wenn“ und „junge“ eingefügt: 
Weinstöcke oder 
89. 
In Art. 4 unter Ziffer 3 wird am Schluß das Punktum mit einem Komma ver— 
tauscht und als neuer, selbständiger Absatz hinzugefügt: 
e) wenn bei der Entwendung die Voraussetzungen von § 243 Ziffer 2 und 3 des 
Reichsstrafgesetzbuchs vorliegen. 
8 10. 
In Art. 16 tritt an Stelle des Wortes „Eigenthümer“ das Wort 
Verletzten 
8S 11. 
Art. 18 wird in seiner gegenwärtigen Fassung aufgehoben und durch folgenden 
Artikel ersetzt: 
Art. 18. 
Voraussetzung des Verfahrens. 
Auf die Forst= und Felddiebstähle (Art. 1 und 2) finden die Bestimmungen 
in § 247 des Reichsstrafgesetzbuchs entsprechende Anwendung. 
Bei den in Art. 7 bis mit 12 erwähnten Vergehungen findet ein Straf- 
verfahren nur auf Antrag statt. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig. 
* 12. 
Art. 20 fällt weg. 
813. 
In Art. 21 Absatz 1 treten an Stelle der Worte: „Erläßt der Richter eine Straf- 
verfügung nach Maßgabe von Art. 368 der Revidirten Strafprozeßordnung, so hat er 
in dieser Verfügung“ die Worte: 
Erläßt der Richter einen Strafbefehl, so hat er darin 
* 14. 
Die Ueberschrift des Art. 24 lautet: 
Anwendung des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich. 
177
	        
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