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88.
In Art. 4 Ziffer 3 unter d wird zwischen die Worte „wenn“ und „junge“ eingefügt:
Weinstöcke oder
89.
In Art. 4 unter Ziffer 3 wird am Schluß das Punktum mit einem Komma ver—
tauscht und als neuer, selbständiger Absatz hinzugefügt:
e) wenn bei der Entwendung die Voraussetzungen von § 243 Ziffer 2 und 3 des
Reichsstrafgesetzbuchs vorliegen.
8 10.
In Art. 16 tritt an Stelle des Wortes „Eigenthümer“ das Wort
Verletzten
8S 11.
Art. 18 wird in seiner gegenwärtigen Fassung aufgehoben und durch folgenden
Artikel ersetzt:
Art. 18.
Voraussetzung des Verfahrens.
Auf die Forst= und Felddiebstähle (Art. 1 und 2) finden die Bestimmungen
in § 247 des Reichsstrafgesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Bei den in Art. 7 bis mit 12 erwähnten Vergehungen findet ein Straf-
verfahren nur auf Antrag statt. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig.
* 12.
Art. 20 fällt weg.
813.
In Art. 21 Absatz 1 treten an Stelle der Worte: „Erläßt der Richter eine Straf-
verfügung nach Maßgabe von Art. 368 der Revidirten Strafprozeßordnung, so hat er
in dieser Verfügung“ die Worte:
Erläßt der Richter einen Strafbefehl, so hat er darin
* 14.
Die Ueberschrift des Art. 24 lautet:
Anwendung des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich.
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