Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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Unser Justiz-Ministerium hat den Tag zu bestimmen, an dem dieses Gesetz in Kraft 
tritt. Auch wird Unser Justiz-Ministerium ermächtigt, den Text der im Eingange be— 
zeichneten drei Gesetze, wie er sich nach den vorstehenden Aenderungen sowie nach Ver— 
tauschung der in der Thalerwährung ausgedrückten Beträge mit den entsprechenden Be— 
trägen in Reichswährung ergiebt, im Gesetz- und Verordnungsblatte bekannt zu machen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 24. April 1894. 
Albert. 
Nr. 36. Verordnung, 
das Inkrafttreten des Gesetzes wegen Ergänzung und Aenderung des 
Forststrafgesetzes und der Gesetze über das Verfahren in Forst= und Feld- 
rügesachen vom 24. April 1894 sowie die neue Fassung der erwähnten 
Gesetze betreffend; 
vom 25. April 1894. 
Heinrich Rudolph Schurig. 
  
Mit Allerhöchster Genehmigung wird hierdurch bestimmt: 
Das Gesetz wegen Ergänzung und Aenderung des Forststrafgesetzes und der Gesetze, 
das Verfahren in Forst- und Feldrügesachen betreffend, vom 24. April 1894 tritt 
am 15. Mai 1894 
in Kraft. 
Gleichzeitig wird auf Grund der in dem Gesetze vom 24. April 1894 enthaltenen 
Ermächtigung die neue Fassung des Forst- und Feldstrafgesetzes und der beiden Gesetze, 
das Verfahren in Forst- und Feldrügesachen betreffend, im Nachstehenden bekannt gemacht. 
Dresden, am 25. April 1894. 
Minifterium der Justiz. 
Schurig. 
Böhm.
	        
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