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letzten dadurch verursachten Schadens mit Gefängniß bis zu drei Wochen bestraft, insofern
nicht nach dem Werthsbetrage des Entwendeten (Art. 1, Schlußsatz) oder wegen er—
schwerender Umstände (vergl. Art. 4) eine höhere Strafe eintritt.
Der Versuch ist strafbar.
Art. 3.
Vollendung.
Alle in den vorstehenden Artikeln erwähnten Entwendungen sind für vollendet zu
achten, sobald der Thäter in diebischer Absicht den Gegenstand an sich genommen oder
wenigstens so beschädigt hat, daß das Fortwachsen desselben verhindert oder zurück—
gehalten wird.
Die Entwendung von Moos und Streu ist mit dem Abkratzen oder Zusammenrechen
für vollendet zu achten.
Art. 4.
Erschwerungsgründe.
Die Dauer der nach Art. 1, Absatz 1 und 2 verwirkten Gefängnißstrafen ist zu ver-
längern:
1. um die Hälfte,
a) wenn der Dieb bei der Entwendung eines zu diesem Zwecke mitgebrachten,
das Abmachen oder Ausgraben oder Ausnehmen fördernden Werkzeugs sich
bedient hat,
b) wenn die Entwendung an einem Sonn= oder Feiertage begangen worden ist,
JC) wenn der Dieb zur Fortschaffung des Gestohlenen sich eines Handwagens,
eines Handschlittens, eines Schiebebocks oder eines Karrens bedient hat,
d) wenn drei oder mehrere Personen zu gemeinschaftlicher Verübung des Ver-
gehens sich verabredet und dasselbe gemeinschaftlich ausgeführt haben;
2. nach richterlichem Ermessen von der Hälfte bis auf das Doppelte,
a) wenn bereits gefälltes Holz oder bereits vom Boden getrennte Erzeugnisse
oder bereits abgebrachtes Obst entwendet worden, vorausgesetzt, daß das
Entwendete noch nicht in den Gewahrsam des Berechtigten gebracht war,
b) wenn der Diebstahl vor Aufgang oder nach Untergang der Sonne verübt
worden ist,
F) wenn der Dieb zur Fortschaffung des Gestohlenen sich eines Spannfuhrwerks
bedient hat;
3. nach richterlichem Ermessen von der Hälfte bis auf das Vierfache,
a) wenn die Entwendung von den zur Aufsicht angestellten Personen verübt
worden ist,