Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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4. Wer eine Anweisung zum Aehrenlesen erhalten hat und solche an Andere abtritt, 
mit einer Mark. 
5. Wer sich mit Geräthschaften, welche zur Abbringung oder Fortschaffung von 
Feld= oder Gartenerzeugnissen, von Obst oder Gras geeignet sind, auf fremden Feld- 
oder Gartengrundstücken betreffen läßt, ohne einen erlaubten Zweck nachweisen zu können, 
mit Haft bis zwei Tage. 
Vorstehende Bestimmungen unter 1 und 2 kommen nur insoweit in Anwendung, 
als die Vergehungen nicht nach § 303 oder 368 Ziffer 9 des Strafgesetzbuchs für das 
Deutsche Reich zu beurtheilen sind. 
Art. 9. 
Hutungsvergehungen. 
1. Wer unbefugter Weise Pferde, Rindvieh, Schweine oder Schafe auf fremden 
Grundstücken hütet, treibt oder laufen läßt, nach Maßgabe der Stückzahl des eingehüteten 
Viehes und des angerichteten Schadens mit einer Mark bis einhundertfünfzig Mark. 
2. Wer unbefugter Weise auf fremden Grundstücken Gänse oder anderes Federvieh 
hütet, treibt oder laufen läßt, nach Maßgabe der Stückzahl und des angerichteten Schadens 
mit einer Mark bis fünfzehn Mark. 
3. Wer Ziegen in fremder Waldung oder sonst auf fremden Grundstücken, wo durch 
diese Viehgattung ein besonderer Schaden angerichtet werden kann, hütet, treibt oder 
laufen läßt, für jedes Stück mit drei Mark. 
Außer den hier erwähnten Fällen wird das unbefugte Hüten, Treiben oder Laufen- 
lassen von Ziegen nach Nr. 1 dieses Artikels bestraft. 
4. Der Hutungsberechtigte, welcher zugleich mit seiner Heerde fremdes Vieh auf- 
treibt, wird wegen des letzteren nach den unter 1, 2 und 3 enthaltenen Bestimmungen 
bestraft. 
5. Die unter 1 bis mit 4 getroffenen Bestimmungen leiden auf Hirten nicht An- 
wendung, vielmehr wird jeder Hirt, der sich eines Hutungsvergehens schuldig oder theil- 
haftig macht, bestraft mit Haft bis fünf Tage. 
6. Wer eine unzurechnungsfähige Person zum Hirten bestellt, wird wegen der von 
derselben verübten Hutungsvergehen bestraft, als ob er sie selbst verübt hätte (vergl. 
Nr. 1, 2 und 3 dieses Artikels). 
7. Wer an einer ansteckenden Krankheit leidendes Vieh unbefugt auf fremde Grund- 
stücke oder auf nicht erlaubten Wegen über selbige treibt, über die etwa zugleich nach 
Nr. 1, 2, 3, 4, 5 verwirkte Strafe mit Haft bis achtundzwanzig Tage.
	        
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