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Vorstehende Bestimmungen unter 1 bis mit 7 kommen nur insoweit zur Anwendung,
als die Vergehungen nicht nach § 328 oder nach § 368 Ziffer 9 des Strafgesetzbuchs
für das Deutsche Reich zu beurtheilen sind.
Art. 10.
Jagdvergehung.
Wer unter den im § 368 Ziffer 10 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich
bezeichneten Verhältnissen mit einem Schießgewehre auf fremdem Jagdreviere von dem
Jagdberechtigten oder einem Aufseher des Reviers betroffen, auf deren Verlangen das
Gewehr nicht vorzeigt, oder nicht niederlegt, oder nicht abgiebt, hat Gefängnißstrafe bis
zu drei Monaten verwirkt.
Das Betreten des fremden Jagdreviers ist als ein unbefugtes im Sinne dieser und
der angezogenen Bestimmung des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich nicht anzusehen
bei Jagdberechtigten, welche den Weg nach ihren Jagdrevieren über eine fremde Wild-
bahn nehmen müssen und dabei entweder das Schloß verbunden halten, oder das Gewehr
in einem Ueberzuge führen, bei Reisenden, welche nicht von der gewöhnlichen Straße
abweichen, sowie bei Militärpersonen, Gendarmen und anderen, zum öffentlichen Dienste
bewaffneten Personen bei Ausübung desselben, und soweit sie die zu ihrer Ausrüstung
gehörigen Gewehre führen.
Art. 11.
Fortsetzung.
Personen, welche nicht selbst zur Ausübung der Jagd berechtigt sind und bei der
Abwehr oder Vertreibung des Wildes von ihren Grundstücken ein jagdbares Thier zu-
fällig erlegen oder fangen, sind schuldig, hiervon binnen zwölf Stunden dem Jagd-
berechtigten behufs der Abholung Anzeige zu machen. Bei dessen Unterlassung werden
sie mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft.
Art. 12.
Vergehungen in Beziehung auf Wasserlauf und Gewässer.
Wer außer den Fällen der §§ 321 und 322 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche
Reich unbefugter Weise den natürlichen oder durch Kunst geregelten Lauf des Wassers
zum Nachtheile für Andere ändert oder unterbricht, die auf den Lauf oder den Gebrauch
des Wassers bezüglichen Merkzeichen wegnimmt, abändert, beschädigt oder zerstört, oder
an Dämmen, Wehren, Röhrenlagern, Kanälen, Abzugsgräben, Be= oder Entwässerungs-
anlagen, oder anderen, auf die Benutzung des Wassers und den Schutz gegen dasselbe
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