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abzweckenden Vorrichtungen, Abänderungen oder Beschädigungen vornimmt, wird mit
Gefängniß bis zu sechs Wochen oder Geldstrafe bis zu vierhundertfünfzig Mark belegt.
Die Ueberschreitung der für den Gebrauch des Wassers festgesetzten Grenzen wird
mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark belegt.
Art. 13.
Erschwerende Umstände.
Rücksichtlich der in Art. 7, 8 und 12 erwähnten Vergehungen kann bei dem Hinzu-
tritte der Art. 4 unter 1b, 2b und 3c angegebenen Erschwerungsgründe nach den vor-
waltenden Umständen die Strafe angemessen erhöht, auch statt der vorgeschriebenen Geld-
strafe auf Haft beziehentlich Gefängnißstrafe erkannt werden, und ist letzteren Falles eine
Geldstrafe von einer Mark einem Tage Freiheitsstrafe gleich zu achten.
Art. 14.
Rückfall.
Wenn Jemand wegen einer der in Art. 7 bis mit Art. 12 aufgeführten Vergehungen
bestraft worden ist und innerhalb eines Jahres, nachdem er die Strafe ganz oder theil-
weise verbüßt hat, anderweit einer dieser Vergehungen sich schuldig macht, so ist die
wegen derselben verwirkte Strafe angemessen, jedoch nicht über das Doppelte zu erhöhen.
Die im Art. 13 wegen Verwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe getroffenen
Bestimmungen finden auch bei der wegen Rückfalls eintretenden Straferhöhung statt.
Art. 15.
Zusammentreffen erschwerender Umstände und des Rückfalls.
Wegen des Zusammentreffens der im Art. 13 gedachten Erschwerungsgründe und
des Rückfalls gilt die Bestimmung im Art. 6.
III.
Ergänzende Bestimmungen.
Art. 16.
Berücksichtigung des Schadens bei der Strafabmessung.
Bei allen, nach diesem Gesetze zu beurtheilenden strafbaren Handlungen, soweit sie
nicht mit absoluten Strafen bedroht sind, hat der Richter bei der Abmessung der Strafe
innerhalb des Strafmaßes den Schaden, welcher dadurch dem Verletzten zugefügt worden
ist, hauptsächlich in Betracht zu ziehen.