— 131 —
Sächsischen Regierung thunlichst berücksichtigen will. Jedoch werden die Bauentwürfe
für die in das Königreich Sachsen entfallenden Strecken der Königlich Sächsischen
Regierung zur Prüfung vom Standpunkte der landespolizeilichen Interessen vorgelegt
werden.
Sollte demnächst nach Fertigstellung der Bahn infolge eintretenden Bedürfnisses die
Anlage neuer Wasserdurchlässe, Staats= oder Vizinalstraßen oder sonstiger öffentlicher
Anlagen, welche die geplante Eisenbahn kreuzen, von der Königlich Sächsischen Regierung
angeordnet oder genehmigt werden, so wird preußischerseits gegen die Ausführung der-
artiger Anlagen keine Einsprache erhoben werden; es soll jedoch durch die neue Anlage
weder der Betrieb der Eisenbahn gestört werden, noch auch daraus der Eisenbahn-
verwaltung ein Kostenaufwand erwachsen.
Artikel III.
Die Spurweite der Gleise soll 1,435 m im Lichten der Schienen betragen. Die
Königlich Preußische Regierung ist berechtigt, die im Artikel I benannte Bahn nach den
Bestimmungen der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli
1892 und den dazu etwa künftig ergehenden ergänzenden oder abändernden Bestimm-
ungen herzustellen und demnächst zu betreiben.
Artikel IV.
Sollte die Königlich Preußische Regierung sich künftig zu Ergänzungen oder Er-
weiterungen der ursprünglichen Bahnanlagen innerhalb des Königlich Sächsischen Gebiets
entschließen, welche im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Betriebes nach ihrem
Ermessen geboten sind oder bei welchen es sich um die Anlage von Anschlußgleisen
außerhalb der gegenwärtigen Stadtflur Leipzig handelt, so wird die Königlich Sachsische
Regierung nach Prüfung der Bauentwürfe vom Standpunkt der landespolizeilichen
Interessen auch zur Erwerbung des zur Ausführung dieser Anlagen erforderlichen Grund
und Bodens für ihr Gebiet das Enteignungsrecht, soweit nöthig, ertheilen. Insoweit es
sich jedoch bei den Ergänzungen oder Erweiterungen um die Anlage von neuen, im
generellen Projekt nicht vorgesehenen Seitenlinien oder von solchen Anschlußgleisen
handelt, welche in die gegenwärtige Stadtflur Leipzig fallen, bleibt der Königlich Säch-
sischen Regierung die Prüfung und Genehmigung im allgemeinen vorbehalten. Im
Falle der Genehmigung wird auch, soweit nöthig, das Enteignungsrecht ertheilt werden.
Bei Enteignungen werden für die Ermittelung und Feststellung der Entschädigungen
der Königlich Preußischen Staatseisenbahnverwaltung gegenüber keine ungünstigeren Be-
stimmungen in Anwendung kommen, als diejenigen, welche bei den Enteignungen zu
Eisenbahnanlagen in dem Königlich Sächsischen Gebiete sonst Geltung haben und in
20“