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Die Beamten der Bahn sind ohne Unterschied des Orts der Anstellung rücksichtlich
der Disziplin lediglich ihren Dienstvorgesetzten beziehungsweise den Aufsichtsorganen der
Königlich Preußischen Staatsregierung, im übrigen aber den Gesetzen und Behörden
des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen.
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen dergleichen
Unterbeamten innerhalb des Königlich Sächsischen Staatsgebiets soll auf Angehörige des
letzteren vorzugsweise Rücksicht genommen werden, falls geeignete Militäranwärter, unter
welchen die sächsischen Staatsangehörigen gleichfalls den Vorzug haben, zur Besetzung
der bezeichneten Stellen nicht zu ermitteln sind.
Artikel VIII.
Entschädigungsansprüche, welche aus Anlaß des Baues oder Betriebes der im
Königlich Sächsischen Gebiet gelegenen Bahnstrecken gegen die Eisenbahnverwaltung
geltend gemacht werden möchten, sollen von den zuständigen Königlich Sächsischen Be—
hörden und — insoweit nicht Reichsgesetze Platz greifen — auch nach den sächsischen
Landesgesetzen beurtheilt werden.
Artikel IX.
Der zu dem neuen Eisenbahnunternehmen gehörende Grund und Boden soll von
der staatlichen Grundsteuer in Sachsen so lange befreit sein, als auch der sächsische
Eisenbahnfiskus in Preußen dieselbe Steuerbefreiung genießt.
Artikel X.
Die Königlich Sächsische Regierung behält sich das Recht vor, die innerhalb des
Königlich Sächsischen Gebiets gelegenen Theile der Bahn gegen Erstattung der bis zum
Tage der Erwerbung auf dieselben verwendeten Baukosten käuflich zu erwerben. Sie
wird jedoch dieses Recht auf so lange, als die Bahn sich im Besitze oder Betriebe der
Königlich Preußischen Regierung befindet, nicht in Anspruch nehmen. Im übrigen bedarf
der Verkauf der gedachten Bahn, soweit sie auf Königlich Sächsischem Gebiet gelegen ist,
ebenso die Uebertragung des Betriebes auf einen anderen Betriebsunternehmer der Zu—
stimmung der Königlich Sächsischen Regierung.
Artikel XI.
Gegenwärtiger Vertrag soll Beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung vor—
gelegt werden, die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden soll in Berlin er—
folgen.