Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet und 
besiegelt. 
So geschehen zu Berlin, den 18. November 1892. 
Dr. Paul Hermann Ritterstädt. 
Dr. Micke. 
Nr. 38. Verordnung, 
die Gebühren für Erhebung der Einkommensteuer und Besorgung der 
übrigen den Gemeindebehörden bei der Einkommenstener obliegenden 
Geschäfte im Jahre 1894 betreffend; 
vom 2. Mai 1894. 
Auf Grund von § 78 Absatz 2 des Einkommenstenergesetzes vom 2. Juli 1878 wird 
für das Jahr 1894 
die Gebühr für Erhebung der Einkommensteuer 
bei einer Isteinnahme bis zu 2000.4 
auf 2 Prozent dieser Einnahme; 
bei einer Isteinnahme von über 20004 
auf 1,8 Prozent dieser Einnahme, mindestens aber auf 40.4; 
u 
nd die Gebühr für die Besorgung der übrigen den Gemeinde— 
behörden nach Maßgabe des Einkommensteuergesetzes und 
der dazu gehörigen Ausführungsbestimmungen obliegenden 
Geschäfte 
für die Gemeinden, welchen die Anlegung der Kataster übertragen ist, 
auf 0, 75 Prozent der Isteinnahme 
un 
für die übrigen Gemeinden 
auf 0,5 Prozent dieser Einnahme 
hiermit festgesetzt. 
Dresden, am 2. Mai 1894. 
Finanz-Ministerium.
	        
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