Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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Nr. 40. Bekanntmachung, 
eine Anleihe der Kirchengemeinde zu Riesa betreffend; 
vom 12. Mai 1894. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern haben zu der von dem Kirchenvorstand 
zu Riesa mit Zustimmung der betheiligten politischen Gemeindevertretungen und Ge— 
nehmigung der Kircheninspektion beschlossenen Ausgabe von auf den Inhaber lautenden 
und seiten desselben unkündbaren 3 ½ prozentigen Schuldscheinen im Betrage von 
dreihundert tausend Mark 
nach Maßgabe des vorgelegten Anleihe= und Tilgungsplans die nach § 1040 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderliche Genehmigung ertheilt, was hierdurch zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht wird. 
Dresden, den 12. Mai 1894. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern. 
Für den Minister: v. Metzsch. 
Dr. Diller. 
Münckner. 
Nr. 41. Dekret 
wegen Bestätigung der Genossenschaftsordnung der Genossenschaft für 
Berichtigung des Mandauflusses in der Stadtflur Zittau unterhalb der 
Olbersdorfer Brücke; 
vom 26. Mai 1894. 
Des Ministerium des Innern hat auf Grund von § 12 des Gesetzes vom 15. August 
1855 über die Berichtigung von Wasserläufen 2rc. die Genossenschaftsordnung der Ge- 
nossenschaft für Berichtigung des Mandauflusses in der Stadtflur Zittau unterhalb der 
Olbersdorfer Brücke unter Verleihung der Rechte einer juristischen Person an dieselbe 
und mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen dieser Genossenschaftsordnung 
allenthalben nachgegangen werde.
	        
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