Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

— 143 — 
Nr. 46. Verordnung, 
die Errichtung einer Kommission zur Erhaltung der Kunstdenkmäler 
betreffend; 
vom 29. Juni 1894. 
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs ist die Errichtung einer 
besonderen Behörde unter der Benennung: 
„Kommission zur Erhaltung der Kunstdenkmäler“ 
beschlossen worden, über deren Zusammensetzung, Stellung und Wirkungskreis hierdurch 
Folgendes bestimmt wird: 
& 1. Die Kommission besteht aus 
1. einem Rathe des Ministeriums des Innern, welchem der Vorsitz und die Geschäfts- 
leitung zusteht, 
2. zwei von dem Evangelisch-lutherischen Landeskonsistorium zu ernennenden Mit- 
gliedern, 
3. dem von dem Ministerium des Innern mit der Inventarisation der Kunstdenk- 
mäler beauftragten Sachverständigen und 
4. einem von dem Sächsischen Alterthumsvereine zu wählenden Mitgliede. 
#&2. Die Kommission steht mit den Kreishauptmannschaften im Kommunikations- 
verhältnisse und hat das Recht, an die Verwaltungsbehörden erster Instanz unmittelbar 
zu verfügen. 
83. Der Geschäftsgang innerhalb der Kommission ist kollegialisch. Sie tritt nach 
Bedürfniß auf besondere Berufung des Vorsitzenden zusammen. Die Beschlüsse werden 
nach Stimmenmehrheit gefaßt; bei etwaiger Stimmengleichheit giebt die Ansicht des Vor- 
sitzenden den Ausschlag. 
#4. Der Wirkungskreis der Kommission umfaßt: 
1. Die Begutachtung der von den Ministerien und dem Evangelisch-lutherischen Landes- 
konsistorium an sie gerichteten Fragen, welche die Beseitigung von Kunstdenk- 
mälern oder die Art ihrer Erhaltung und Wiederherstellung betreffen; 
2. die Begutachtung von Gesuchen um Staatsbeihülfen zur Erhaltung und Wieder- 
herstellung von Kunstdenkmälern;
	        
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