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Nr. 48. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum zur Herstellung von Schneeschutz-
anlagen an der Bahnlinie Kieritzsch-Chemnitz betreffend;
vom 13. Juli 1894.
In Interesse der Sicherheit und Ordnung des Bahnbetriebs an der Bahnlinie Kieritzsch-
Chemnitz rechts der Stationen 438—— 40 bis 441— 80 und ferner 446—+ 60 bis 452
macht sich die Herstellung von Schneeschutzanlagen erforderlich.
Da die Verhandlungen, welche wegen freihändiger Erwerbung des zu dieser Anlage
erforderlichen Grund und Bodens mit den betreffenden Grundstücksbesitzern gepflogen
worden sind, zu einem Erfolge nicht geführt haben, so wird mit Allerhöchster Genehmigung
von dem Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation
von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 2 1. Juli
1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) Folgendes verordnet:
& 1. Die Bestimmungen im § 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1855 sind nach Maß-
gabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die geplante Schnee-
schutzanlage an der Bahnlinie Kieritzsch-Chemnitz in Anwendung zu bringen.
§. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver-
fahrens und der diesfallsigen Instruktion der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben
den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom
3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen
späteren Verordnungen enthalten sind.
83. Von der im 81 erwähnten Anlage werden die Fluren
Heiersdorf,
Burkersdorf,
Mohsdorf
betroffen.
Dresden, den 13. Juli 1894.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch. arch
reher.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.
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