Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

( 431 ) 
eines Hundes 
zweier Hunde 
dreier oder mehr Hunde, für jeden . 
. Für die Untersuchung und Zergliederung todter Hausthiere in gericht- 
  
lichen Fällen: 
eines Pferdes 
zweier Pferde 
eines Rindes 
zweier Rinder 
eines kleinen oder jungen Hausthieres 
zweier 
6.|Für die Ausftellung eines einfachen Zeugnisses in gerichtlichen Fällen: 
über Pferde und Ninder 
über kleine und junge Hausthiere 
7. Für die Fertigung eines ausführlichen Fundscheins und Gutachtens in 
gerichtlichen Faͤllen: 
uͤber Pferde und Rinder 
uͤber kleine und junge Hausthiere 
dor die Recognition lebender und todter Hausthiere in geeichrichen 
Fällen: 
—. 
  
der Pferde und Rinder, für jedes 
der kleinen und jungen Hausehiere, für jedes 
9.Für die Prüfung und Moderation thierärztlicher Rechnungen in gericht- 
lichen Fällen, für jede . . 
10. Fuͤr die Taxation der Hausthiere in gerichtlichen Faͤllen: 
eines Pferdes 
zweier und dreier Pferde 
vier und mehr Pferde, fuͤr jedes 
eines Rindes 
zweier Rinder 
mehrerer, fuͤr jedes 
eines kleinen oder jungen Hauethieres 
zweier kleinen oder jungen Hausthiere 
mehrerer bis 12 Stuͤcke, fuͤr jedes 
mehr als 12 Stuͤck im Ganzen 
1 1.Sür die Untersuchung eines Privatzuchthengstes auf dessen Zauglcht 
zu dem Gewerbe des Hengstreitens 
  
  
Thlr. 
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— 
  
Nar. 
10 
5 
10 
20 
10 
15 
20 
10 
  
  
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