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eines Hundes
zweier Hunde
dreier oder mehr Hunde, für jeden .
. Für die Untersuchung und Zergliederung todter Hausthiere in gericht-
lichen Fällen:
eines Pferdes
zweier Pferde
eines Rindes
zweier Rinder
eines kleinen oder jungen Hausthieres
zweier
6.|Für die Ausftellung eines einfachen Zeugnisses in gerichtlichen Fällen:
über Pferde und Ninder
über kleine und junge Hausthiere
7. Für die Fertigung eines ausführlichen Fundscheins und Gutachtens in
gerichtlichen Faͤllen:
uͤber Pferde und Rinder
uͤber kleine und junge Hausthiere
dor die Recognition lebender und todter Hausthiere in geeichrichen
Fällen:
—.
der Pferde und Rinder, für jedes
der kleinen und jungen Hausehiere, für jedes
9.Für die Prüfung und Moderation thierärztlicher Rechnungen in gericht-
lichen Fällen, für jede . .
10. Fuͤr die Taxation der Hausthiere in gerichtlichen Faͤllen:
eines Pferdes
zweier und dreier Pferde
vier und mehr Pferde, fuͤr jedes
eines Rindes
zweier Rinder
mehrerer, fuͤr jedes
eines kleinen oder jungen Hauethieres
zweier kleinen oder jungen Hausthiere
mehrerer bis 12 Stuͤcke, fuͤr jedes
mehr als 12 Stuͤck im Ganzen
1 1.Sür die Untersuchung eines Privatzuchthengstes auf dessen Zauglcht
zu dem Gewerbe des Hengstreitens
Thlr.
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—
Nar.
10
5
10
20
10
15
20
10
pf.
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