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Für den Zeitraum eines Jahres vom 1. Oktober 1894 ab gelten folgende Ueber—
gangsbestimmungen: Den als Leiter staatlicher Anstalten zur Untersuchung von Nahrungs-
und Genußmitteln angestellten Sachverständigen wird der Befähigungsausweis unter
Verzicht auf die Prüfungen und deren Vorbedingungen ertheilt; den Leitern anderer als
staatlicher Anstalten der vorbezeichneten Art jedoch nur, sofern sie nicht mit ihrem Ein-
kommen ganz oder zum Theil auf die Einnahmen aus den Untersuchungsgebühren an-
gewiesen sind. Hinsichtlich anderer als der vorgenannten Sachverständigen ist die Er-
theilung des Befähigungsausweises unter gänzlichem oder theilweisem Verzicht auf die
Prüfungen und deren Vorbedingungen davon abhängig, daß dieselben nach dem Gut-
achten einer der für die Prüfung von Nahrungsmittel-Chemikern eingesetzten Kommissionen
nach ihrer wissenschaftlichen Vorbildung und praktischen Uebung im wesentlichen den An-
forderungen genügen, welche die neuen Bestimmungen an geprüfte Nahrungsmittel-
Chemiker stellen. Personen der vorgenannten Art haben ihre Gesuche um Ausstellung
des Befähigungsausweises mit den erforderlichen Nachweisen bei dem Ministerium des
Kultus und öffentlichen Unterrichts einzureichen.
Die Chemiker, welche den Befähigungsausweis erworben haben, sollen vornehmlich
bei der öffentlichen Bestellung (§ 36 der Reichsgewerbeordnung) von Sachverständigen
für Nahrungsmittel-Chemie, ferner bei der Auswahl von Gutachtern für die mit der
Handhabung des Nahrungsmittelgesetzes in Verbindung stehenden chemischen Fragen,
sowie bei der Auswahl der Arbeitskräfte für die öffentlichen Anstalten zur technischen
Untersuchung von Nahrungs= und Genußmitteln (8 17 des Reichsgesetzes, betreffend den
Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 14. Mai
1879) eine vorzugsweise Berücksichtigung finden.
Dresden, am 23. Juli 1894.
Die Minifterien
des Innern und des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
Für den Minister: v. Seydewitz.
v. Bosse.
Hausmann.