Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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nicht abgeschlossen zu sein braucht. Das Studium muß auf Universitäten oder auf tech— 
nischen Hochschulen des Reichs zurückgelegt sein. 
Ausnahmsweise kann das Studium auf einer gleichartigen außerdeutschen Lehranstalt 
oder die einem anderen Studium gewidmete Zeit in Anrechnung gebracht werden. 
3. Der durch Zeugnisse der Laboratoriumsvorsteher zu führende Nachweis, daß der 
Studirende mindestens fünf Halbjahre in chemischen Laboratorien der unter Nr. 2 be- 
zeichneten Lehranstalten gearbeitet hat. 
66. Der Vorsitzende der Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung und 
verfügt die Ladung des Studirenden. Letztere erfolgt mindestens zwei Tage vor der 
Prüfung, unter Beifügung eines Abdrucks dieser Bestimmungen. Die Prüfung kann 
nach Beginn der letzten sechs Wochen des sechsten Studienhalbjahres stattfinden. 
Zu einem Prüfungstermin werden nicht mehr als vier Prüflinge zugelassen. 
Wer in dem Termin ohne ausreichende Entschuldigung nicht rechtzeitig erscheint, 
wird in dem laufenden Prüfungshalbjahr zur Prüfung nicht mehr zugelassen. 
&# 7. Die Prüfung erstreckt sich auf 
unorganische, organische und analytische Chemie, Botanik, Physik. 
Bei der Prüfung in der unorganischen Chemie ist auch die Mineralogie zu berück- 
sichtigen. 
Die Prüfung ist mündlich; der Vorsitzende und zwei Mitglieder müssen bei der- 
selben ständig zugegen sein. 
Die Dauer der Prüfung beträgt für jeden Prüfling etwa eine Stunde, wovon die 
Hälfte auf Chemie, je ein Viertel auf Votanik und Physik entfällt. 
Wer die Prüfung für das höhere Lehramt bestanden hat, wird, sofern er in Chemie 
oder Botanik die Befähigung zum Unterricht in allen Klassen oder in Physik die Be- 
fähigung zum Unterricht in den mittleren Klassen erwiesen hat, in dem betreffenden Fach 
nicht geprüft. 
6#. Die Gegenstände und das Ergebniß der Prüfung werden von dem Examinator 
für jeden Geprüften in ein Protokoll eingetragen, welches von dem Vorsitzenden und 
sämmtlichen Mitgliedern der Kommission zu unterzeichnen ist. 
Die Zensur wird für das einzelne Fach von dem Examinator ertheilt, und zwar 
unter ausschließlicher Anwendung der Prädikate „sehr gut“, „gut“, „genügend“ oder 
„ungenügend“. 
Wenn in der Chemie von zwei Lehrern geprüft wird, haben beide sich über die 
Zensur für das gesammte Fach zu einigen. Gelingt dies nicht, so entscheidet die Stimme 
desjenigen Examinators, welcher die geringere Zensur ertheilt hat.
	        
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