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nicht abgeschlossen zu sein braucht. Das Studium muß auf Universitäten oder auf tech—
nischen Hochschulen des Reichs zurückgelegt sein.
Ausnahmsweise kann das Studium auf einer gleichartigen außerdeutschen Lehranstalt
oder die einem anderen Studium gewidmete Zeit in Anrechnung gebracht werden.
3. Der durch Zeugnisse der Laboratoriumsvorsteher zu führende Nachweis, daß der
Studirende mindestens fünf Halbjahre in chemischen Laboratorien der unter Nr. 2 be-
zeichneten Lehranstalten gearbeitet hat.
66. Der Vorsitzende der Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung und
verfügt die Ladung des Studirenden. Letztere erfolgt mindestens zwei Tage vor der
Prüfung, unter Beifügung eines Abdrucks dieser Bestimmungen. Die Prüfung kann
nach Beginn der letzten sechs Wochen des sechsten Studienhalbjahres stattfinden.
Zu einem Prüfungstermin werden nicht mehr als vier Prüflinge zugelassen.
Wer in dem Termin ohne ausreichende Entschuldigung nicht rechtzeitig erscheint,
wird in dem laufenden Prüfungshalbjahr zur Prüfung nicht mehr zugelassen.
7. Die Prüfung erstreckt sich auf
unorganische, organische und analytische Chemie, Botanik, Physik.
Bei der Prüfung in der unorganischen Chemie ist auch die Mineralogie zu berück-
sichtigen.
Die Prüfung ist mündlich; der Vorsitzende und zwei Mitglieder müssen bei der-
selben ständig zugegen sein.
Die Dauer der Prüfung beträgt für jeden Prüfling etwa eine Stunde, wovon die
Hälfte auf Chemie, je ein Viertel auf Votanik und Physik entfällt.
Wer die Prüfung für das höhere Lehramt bestanden hat, wird, sofern er in Chemie
oder Botanik die Befähigung zum Unterricht in allen Klassen oder in Physik die Be-
fähigung zum Unterricht in den mittleren Klassen erwiesen hat, in dem betreffenden Fach
nicht geprüft.
6#. Die Gegenstände und das Ergebniß der Prüfung werden von dem Examinator
für jeden Geprüften in ein Protokoll eingetragen, welches von dem Vorsitzenden und
sämmtlichen Mitgliedern der Kommission zu unterzeichnen ist.
Die Zensur wird für das einzelne Fach von dem Examinator ertheilt, und zwar
unter ausschließlicher Anwendung der Prädikate „sehr gut“, „gut“, „genügend“ oder
„ungenügend“.
Wenn in der Chemie von zwei Lehrern geprüft wird, haben beide sich über die
Zensur für das gesammte Fach zu einigen. Gelingt dies nicht, so entscheidet die Stimme
desjenigen Examinators, welcher die geringere Zensur ertheilt hat.