Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

— 163 — 
69. Ist die Prüfung nicht bestanden, so findet eine Wiederholungsprüfung statt. 
Dieselbe erstreckt sich, wenn die Zensur in der ersten Prüfung für Chemie und für ein 
zweites Fach „ungenügend“ war, auf sämmtliche Gegenstände der Vorprüfung und findet 
dann nicht vor Ablauf von sechs Monaten statt. 
In allen anderen Fällen beschränkt sich die Wiederholungsprüfung auf die nicht 
bestandenen Fächer. Die Frist, vor deren Ablauf sie nicht stattfinden darf, beträgt 
mindestens zwei und höchstens sechs Monate und wird von dem Vorsitzenden nach Be- 
nehmen mit dem Examinator festgesetzt. Meldet sich der Prüfling ohne eine nach dem 
Urtheil des Vorsitzenden ausreichende Entschuldigung innerhalb des nächstfolgenden 
Studiensemesters nach Ablauf der Frist nicht rechtzeitig (§ 4) zur Prüfung, so hat er 
die ganze Prüfung zu wiederholen. 
Lautet in jedem Fache die Zensur mindestens „genügend“, so ist die Prüfung be- 
standen. Als Schlußzensur wird ertheilt 
„sehr gut“, wenn die Zenfur für Chemie und ein anderes Fach „sehr gut“, für 
das dritte Fach mindestens „gut“ lautet; 
„gut“, wenn die Zensur nur in Chemie „sehr gut“ oder in Chemie und noch 
einem Fach mindestens „gut“ lautet; 
„genügend“ in allen übrigen Fällen. 
10. Tritt ein Prüfling ohne eine nach dem Urtheil des Vorsitzenden ausreichende 
Entschuldigung im Laufe der Prüfung zurück, so hat er dieselbe vollständig zu wieder- 
holen. Die Wiederholung ist vor Ablauf von sechs Monaten nicht zulässig. 
#11. Die Wiederholung der ganzen Prüfung kann auch bei einer anderen 
Prüfungskommission geschehen. Die Wiederholung der Prüfung in einzelnen Fächern 
muß bei derselben Kommission stattfinden. 
Eine mehr als zweimalige Wiederholung der ganzen Prüfung oder der Prüfung in 
einem Fache ist nicht zulässig. 
Ausnahmen von vorstehenden Bestimmungen können aus besonderen Gründen ge- 
stattet werden. 
*12. Ueber den Ausfall der Prüfung wird ein Zeugniß ertheilt. Ist die Prüfung 
ganz oder theilweise zu wiederholen, so wird statt einer Gesammtzensur die Wieder- 
holungsfrist in dem Zeugniß vermerkt. Dieser Vermerk ist, falls der Prüfling bei einer 
akademischen Lehranstalt nicht mehr eingeschrieben ist, auch in das letzte Abgangszeugniß 
einzutragen. Ist der Prüfling bei einer akademischen Lehranstalt noch eingeschrieben, 
so hat der Vorsitzende den Ausfall der Prüfung und die Wiederholungsfristen alsbald 
der Anstaltsbehörde mitzutheilen. Von dieser ist, falls der Studirende vor vollständig
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.