Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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bestandener Vorprüfung die Lehranstalt verläßt, ein entsprechender Vermerk in das Ab- 
gangszeugniß einzutragen. 
* 13. An Gebühren sind für die Vorprüfung vor Beginn derselben 30 zu ent- 
richten. 
Für Prüflinge, welche das Befähigungszeugniß für das höhere Lehramt besitzen, 
betragen in den im § 7 Absatz 5 vorgesehenen Fällen die Gebühren 20 4. Dasselbe 
gilt für die Wiederholung der Prüfung in einzelnen Fächern (§ 9 Absatz 2). 
B. Hauptprüfung. 
& 14. Die Kommission für die Hauptprüfung besteht unter dem Vorsitz eines Ver- 
waltungsbeamten aus zwei Chemikern, von denen einer auf dem Gebiete der Untersuchung 
von Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen praktisch geschult ist 
und aus einem Vertreter der Botanik. 
Der Vorsitzende leitet die Prüfung und ordnet bei Behinderung eines Mitgliedes 
dessen Vertretung an. 
*15. Die Prüfungen beginnen jährlich im April und enden im Dezember. 
Die Prüfung kann vor jeder Prüfungskommission abgelegt werden. 
Die Gesuche um Zulassung sind bei dem Vorsitzenden bis zum 1. April einzureichen. 
Wer die Vorbereitungszeit erst mit dem September beendigt, kann ausnahmsweise noch 
im laufenden Prüfungsjahre zur Prüfung zugelassen werden, sofern die Meldung vor 
dem 1. Oktober erfolgt. 
16. Der Meldung sind beizufügen: 
1. ein kurzer Lebenslauf; 
2. die in § 5 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Nachweise; 
3. das Zeugniß über die Vorprüfung (8 12); 
4. Zeugnisse der Laboratoriums= oder Anstaltsvorsteher darüber, daß der Prüfling 
vor oder nach der Vorprüfung an einer der im § 5 Nr. 2 bezeichneten Lehranstalten 
mindestens ein Halbjahr an Mikroskopirübungen Theil genommen und nach bestandener 
Vorprüfung mindestens drei Halbjahre mit Erfolg an einer staatlichen Anstalt zur tech- 
nischen Untersuchung von Nahrungs= und Genußmitteln thätig gewesen ist. 
Wer die Prüfung als Apotheker mit dem Prädikat „sehr gut“ bestanden hat, be- 
darf, sofern er die im § 5 Nr. 2 bezeichnete Vorbedingung erfüllt hat, der im § 5 Nr. 1 
und 3 vorgesehenen Nachweise sowie des Zeugnisses über die Vorprüfung nicht. Wer 
die Befähigung für das höhere Lehramt in Chemie und Botanik für alle Klassen und in 
Physik für die mittleren Klassen dargethan hat, bedarf, sofern er den im § 5 unter Nr. 3 
vorgesehenen Nachweis erbringt, des Zeugnisses über die Vorprüfung nicht. Wer an
	        
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