Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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4. einige Aufgaben auf dem Gebiete der allgemeinen Botanik (der pflanzlichen 
Systematik, Anatomie und Morphologie) mit Hülfe des Mikrostops zu lösen. 
Die Prüfung wird in der hier angegebenen Reihenfolge ohne mehrtägige Unter— 
brechung erledigt. Zu einem späteren Theil wird nur zugelassen, wer den vorhergehenden 
Theil bestanden hat. 
Die Aufgaben sind so zu wählen, daß die Prüfung in vier Wochen abgeschlossen 
werden kann. 
Sie werden von den einzelnen Examinatoren bestimmt und erst bei Beginn jedes 
Prüfungstheils bekannt gegeben. Die technische Lösung der Aufgabe des ersten Theils 
muß, soweit die qualitative Analyse in Betracht kommt, in einem Tage, diejenige der 
übrigen Aufgaben innerhalb der vom Examinator bei Ueberweisung der einzelnen Auf— 
gaben festzusetzenden Frist beendet sein. 
Die Aufgaben und die gesetzten Fristen sind gleichzeitig dem Vorsitzenden von den 
Examinatoren schriftlich mitzutheilen. 
Die Prüfung erfolgt unter Klausur dergestalt, daß der Kandidat die technischen Unter— 
suchungen unter ständiger Anwesenheit des Examinators oder eines Vertreters desselben 
zu Ende führt und die Ergebnisse täglich in ein von dem Examinator gegenzuzeichnendes 
Protokoll einträgt. 
820. Nach Abschluß der technischen Untersuchungen (8 19) hat der Kandidat in 
einem schriftlichen Bericht den Gang derselben und den Befund zu beschreiben, auch die 
daraus zu ziehenden Schlüsse darzulegen und zu begründen. Die schriftliche Ausarbeitung 
kann für die beiden Analysen des ersten Theils zusammengefaßt werden, falls dieselbe 
Substanz qualitativ und quantitativ bestimmt worden ist; sie hat sich für Theil 4 auf 
eine von dem Examinator zu bezeichnende Aufgabe zu beschränken. Die Berichte über 
die Theile 1, 2 und 3 sind je binnen drei Tagen nach Abschluß der Laboratoriums- 
arbeiten, der Bericht über die mikroskopische Aufgabe (Theil 4) binnen 2 Tagen, mit 
Namensunterschrift versehen, dem Examinator zu übergeben. 
Der Kandidat hat bei jeder Arbeit die benutzte Literatur anzugeben und eigenhändig 
die Versicherung hinzuzufügen, daß er die Arbeit ohne fremde Hülfe angefertigt hat. 
. Die Arbeiten werden von den Fachexaminatoren zensirt und mit den Unter- 
suchungsprotokollen und Zensuren dem Vorsitzenden der Kommission binnen einer Woche 
nach Empfang vorgelegt. 
& 22. Die wissenschaftliche Prüfung ist mündlich. Der Vorsitzende und zwei 
Mitglieder der Kommission müssen bei derselben ständig zugegen sein. Zu einem Termin 
werden nicht mehr als vier Kandidaten zugelassen.
	        
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