Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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prüfung nicht erfolgen darf, beträgt mindestens drei Monate und höchstens ein Jahr; 
sie wird von dem Vorsitzenden nach Benehmen mit dem Examinator festgesetzt. 
Hat der Kandidat die Prüfung in einem Fache des wissenschaftlichen Abschnitts nicht 
bestanden, so kann er nach Ablauf von sechs Wochen zu einer Nachprüfung zugelassen 
werden. Die Nachprüfung findet in Gegenwart des Vorsitzenden und der betheiligten 
Fachexaminatoren statt. Besteht der Kandidat auch in der Nachprüfung nicht, oder ver- 
absäumt er es, ohne ausreichende Entschuldigung sich innerhalb 14 Tagen nach Ablauf 
der für die Nachprüfung gestellten Frist zu melden, so hat er die Prüfung in dem ganzen 
Abschnitt zu wiederholen. Dasselbe gilt, wenn der Kandidat die Prüfung in mehr als 
einem Fache dieses Abschnitts nicht bestanden hat. Die Wiederholung ist vor Ablauf 
von sechs Monaten nicht zulässig. 
626. Erfolgt die Meldung zur Wiederholung eines Prüfungstheils nicht spätestens 
in dem nächsten Prüfungsjahre, so muß die ganze Prüfung von neuem abgelegt werden. 
Wer bei der Wiederholung nicht besteht, wird zu einer weiteren Prüfung nicht zu- 
gelassen. 
Ausnahmen von vorstehenden Bestimmungen können aus besonderen Gründen ge- 
stattet werden. 
& 27. Nachdem die Prüfung in allen Theilen bestanden ist, ermittelt der Vorsitzende 
aus den Einzelzensuren die Schlußzensur, wobei die Zensuren für jeden einzelnen Theil 
des ersten Abschnitts doppelt gezählt werden, so daß im ganzen zwölf Einzelzensuren sich 
ergeben. 
Die Schlußzensur „sehr gut“ darf nur dann gegeben werden, wenn die Mehrzahl 
der Einzelzensuren „sehr gut“, alle übrigen „gut“ lauten; die Schlußzensur „gut“ nur 
dann, wenn die Mehrzahl mindestens „gut“ oder wenigstens sechs Einzelzensuren „sehr 
gut“ lauten. In allen übrigen Fällen wird die Schlußzensur „genügend“ gegeben. 
Nach Feststellung der Schlußzensur legt der Vorsitzende die Prüfungsverhandlungen 
derjenigen Behörde vor, welche den Ausweis über die Befähigung als Nahrungsmittel- 
Chemiker (8 19) ertheilt. 
§ 28. Wer einen Prüfungstermin oder die im § 17 vorgesehene Frist ohne aus- 
reichende Entschuldigung versäumt, wird in dem laufenden Prüfungsjahr zur Prüfung 
nicht mehr zugelassen. Der Vorsitzende hat die Zurückstellung bei der im § 27 be- 
zeichneten Behörde zu beantragen, falls er die Entschuldigung nicht für ausreichend hält. 
Tritt ein Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung von einem begonnenen Prüfungs- 
abschnitt zurück, oder hält er eine der im § 19 Absatz 4 und § 20 vorgesehenen Fristen 
nicht ein, so hat dies die Wirkung, als wenn er in allen Theilen des Abschnitts die Zensur 
„ungenügend“ erhalten hätte.
	        
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