Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

Schließt ein Bestandtheil des Staatsforstreviers öffentliche Wege ein, so sind 
dem Eintrage, gleichviel ob die Wege besonders vermessen sind oder nicht, die 
Worte hinzuzufügen: 
„ausschließlich der öffentlichen Wege.“ 
Die unter a und b erwähnten Einträge sowie die Einträge der Brand— 
katasternummern solcher Forsthäuser und sonstigen Baulichkeiten, die nicht auf 
einem nach den Vorschriften unter a und b eingetragenen Grundstücke liegen, 
treten an die Stelle der bei anderen Grundstücken nach § 124 Ziffer 3 und 4 
der Verordnung, das Verfahren in nichtstreitigen Rechtssachen betreffend, vom 
9. Januar 1865 (G.= u. V.-Bl. S. 24) vorgeschriebenen Einträge der Flur- 
buchsnummern. 
Flächeninhalte sind auf den Folien nicht anzugeben. 
Der Eintrag in der ersten Rubrik des Grund= und Hypothekenbuchs gestaltet 
sich hiernach z. B. wie folgt: 
(Nummer des Foliums). 
Waldgrundstück. 
Das Chemnitzer Staatsforstrevier. 
Hierzu gehören: 
A. Der Küchwald mit den isolirten Zubehörungen Lit. a und Abtheilung 25%; 
B. Die Sechsruthen, ausschließlich der öffentlichen Wege; 
C. Der Zeisigwald mit dem Forsthause Nr. 75 des Brandkatasters für Chemnitz 
und der Waldschenke Nr. 80 des Brandkatasters für Einsiedel. 
Als Grundlage der Einträge und der etwa nöthig werdenden Nachträge 
haben die oben unter a erwähnten Flächenverzeichnisse zu dienen, die nach jeder 
Taxationsrevision der Staatsforstreviere im Finanz-Ministerium ausgestellt und 
den Amtsgerichten in beglaubigter Form werden zugestellt werden. Diese Flächen- 
verzeichnisse werden insbesondere die Bezeichnungen und Namen der einzelnen 
Reviertheile, deren Gesammtfläche und den Flächeninhalt des Holzbodens und 
des Nichtholzbodens angeben. Ihnen wird eine die örtliche Lage der einzelnen 
Revierbestandtheile veranschaulichende Uebersichtskarte beigegeben werden. Die 
Flächenverzeichnisse und Uebersichtskarten vertreten die Stelle der Flurbuchs- 
auszüge und Flurkarten und sind von der Grund= und Hypothekenbehörde auf- 
zubewahren. 
*) dafern Lit. a und Abtheilung 25c, obgleich isolirt gelegen, doch in den forstlichen Flächenverzeich- 
nissen dem Reviertheile A zugerechnet sind.
	        
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