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Geseh- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
12. Stück vom Jahre 1894.
Inhalt: Nr. 56. Verordnung, die Vertretung des Staatsfiskus in gewissen Fällen betr. S. 179. — Nr. 57.
Bekanntmachung, die Gemeindeverfassung der Stadt Markranstädt betr. S. 180.
Nr. 56. Verordnung,
die Vertretung des Staatsfiskus in gewissen Fällen betreffend;
vom 23. November 1894.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird verordnet was folgt:
Der Vorstand einer Justizbehörde ist ermächtigt, bei der Pfändung von Forderungen
den sächsischen Staatsfiskus als Drittschuldner im Sinne der 88 730 bis 751 der
Civilprozeßordnung zu vertreten,
1. wenn die zu pfändende Forderung gerichtet ist auf Auszahlung oder Auslieferung
von Geldern, Werthpapieren, Kostbarkeiten oder anderen beweglichen Sachen, die
sich im Depositum oder in sonstiger Verwahrung der Justizbehörde befinden oder
von der Justizbehörde oder von Ortsgerichtspersonen versiegelt oder sonst zur
Sicherung in Obhut genommen worden sind, oder
2. wenn es sich um die Pfändung der Besoldung eines der Justizbehörde angehörigen
Beamten oder Bediensteten handelt.
Für die Beamten der Gefangenanstalten zu Dresden, Leipzig und Chemnitz ist
als Vorstand der Behörde in diesem Sinne der erste Staatsanwalt bei dem Landgerichte
am Sitze der Gefangenanstalt anzusehen.
Ausgegeben zu Dresden den 31. Dezember 1894. 29