Nr. 2. Bekanntmachung,
die Feststellung der Beiträge zur Deckung des Bedarfs des Landeskultur—
rathes betreffend;
vom 3. Januar 1894.
Nachdem einer Anzeige des Landeskulturrathes zufolge zur Deckung seines Bedarfs sich
die Nothwendigkeit herausgestellt hat, im Laufe dieses Jahres Beiträge nach Maßgabe
des Gesetzes wegen Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 9. April 1872,
die Reorganisation des Landeskulturrathes betreffend, vom 15. Juli 1876 (G.= u. V.=
Bl. S. 306 flg.) zu erheben, so ist die Höhe dieser Beiträge nach Gehör des Landes-
kulturrathes vom Ministerium des Innern auf
zwei Zehntheil Pfennig
von einer beitragspflichtigen Steuereinheit festgesetzt worden, welche mit dem zweiten
diesjährigen Termine der Grundsteuer zu entrichten sind.
Dresden, am 3. Januar 1894.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Gersdorf.
Nr. 3. Bekanntmachung,
die Festsetzung des Betrags der für die Naturalverpflegung der Truppen
im Jahre 1894 zu gewährenden Vergütung betreffend;
vom 10. Januar 1894.
Noch der seiten des Herrn Reichskanzlers in Nr. 305 des Deutschen Reichs-Anzeigers
vom Jahre 1893 erlassenen Bekanntmachung vom 18. Dezember 1893 ist auf Grund
der Vorschriften im § 9 Ziffer 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die be-
waffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (R. G.-Bl. S. 52) der Betrag der
für die Naturalverpflegung zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1894 dahin fest-
gestellt worden, daß aun Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist: