Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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zugleich seine Maschine anzuhalten, oder, insoweit es erforderlich und thunlich ist, 
rückwärts gehen zu lassen. 
*30. Kommt ein Dampfschiff mit oder ohne Anhang einem Segelschiffe oder Begegnen von 
einem Floße entgegen, so muß es, wenn thunlich, ausweichen und zwar nach derjenigen ** 
Seite, auf welcher es ohne Gefahr für beide Theile am besten vorbeikommen kann; auch schiffen und 
hat es schon zeitig vor der Begegnung durch einen kurzen Pfiff mit der Dampf= Flößen. 
pfeife anzukündigen, daß es rechts, oder durch zwei kurze Pfiffe, daß es links aus- 
weichen will; das andere Schiff oder Floß muß hierauf sogleich auf derjenigen Seite, 
an welcher das Dampfschiff vorbeizufahren hat, mit einer blauen Flagge winken, nachts 
muß das Segelschiff eine Laterne mit hellem weißen Lichte schwenken. 
831. Beim Begegnen in Stromstrecken, deren Fahrwasser stark gekrümmt, eng Begegnen an 
oder seicht ist, haben zu Berg fahrende Schiffe und Schleppzüge den Thalschiffen und scwierigen 
Flößen die tiefe Seite des Fahrwassers zu überlassen und ihre Fahrt nach Bedarf zu · 
verlangsamen oder selbst ganz einzustellen. 
Langt ein thalwärts fahrender Schleppzug vor einer solchen Stromstelle an, so hat 
das Dampfschiff die geschleppten Fahrzeuge entweder einzeln über jene Stelle zu bringen, 
oder alle loszulassen, damit sie einzeln hinübertreiben. 
Für welche Stromstellen die vorstehenden Bestimmungen zu gelten haben, wird durch 
die zuständigen Behörden bekannt gemacht und an Ort und Stelle durch eine weiße Flagge 
oder einen weißen Ball angezeigt; soweit die Schifffahrt unbeschränkt anch während der 
Nacht ausgeübt werden darf, werden diese Stellen nachts durch zwei helle weiße Lichter 
übereinander bezeichnet. 
& 32. Haben ein Schiff, ein Schleppzug oder ein Floß und ein entgegenkommendes Begegnen bei 
Schiff oder ein Schleppzug eine zum Ausweichen zu schmale Stromenge zu durchfahren Stromengen. 
und ist eines von ihnen schon in dieselbe hineingefahren, so muß das noch außerhalb be- 
findliche Schiff oder Floß so lange beilegen, bis das andere die Stromenge durchfahren hat. 
Kommen beide zu gleicher Zeit vor der Stromenge an, so muß das Bergschiff oder 
der Bergzug so lange anhalten, bis das Thalschiff oder der Thalzug oder das Floß die 
Enge durchfahren hat. Kann jedoch das Thalschiff stromrecht nicht hindurchfahren, so 
muß es anhalten und zuvörderst das Bergschiff durchlassen. Daß beide Fahrzeuge in die 
Stromenge einlaufen, ist nicht gestattet; sollte es gleichwohl geschehen sein, so muß das 
Bergschiff vor die Mündung der Stromenge zurückfahren und zuvörderst das Thalschiff 
oder Floß durchlassen. 
Welche Stromstellen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen als Stromengen zu 
gelten haben, wird durch die zuständigen Behörden bekannt gemacht und an Ort und 
Stelle durch zwei Flaggen oder Bälle über einander, die obere Flagge (Ball) weiß, die 
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