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zugleich seine Maschine anzuhalten, oder, insoweit es erforderlich und thunlich ist,
rückwärts gehen zu lassen.
*30. Kommt ein Dampfschiff mit oder ohne Anhang einem Segelschiffe oder Begegnen von
einem Floße entgegen, so muß es, wenn thunlich, ausweichen und zwar nach derjenigen **
Seite, auf welcher es ohne Gefahr für beide Theile am besten vorbeikommen kann; auch schiffen und
hat es schon zeitig vor der Begegnung durch einen kurzen Pfiff mit der Dampf= Flößen.
pfeife anzukündigen, daß es rechts, oder durch zwei kurze Pfiffe, daß es links aus-
weichen will; das andere Schiff oder Floß muß hierauf sogleich auf derjenigen Seite,
an welcher das Dampfschiff vorbeizufahren hat, mit einer blauen Flagge winken, nachts
muß das Segelschiff eine Laterne mit hellem weißen Lichte schwenken.
831. Beim Begegnen in Stromstrecken, deren Fahrwasser stark gekrümmt, eng Begegnen an
oder seicht ist, haben zu Berg fahrende Schiffe und Schleppzüge den Thalschiffen und scwierigen
Flößen die tiefe Seite des Fahrwassers zu überlassen und ihre Fahrt nach Bedarf zu ·
verlangsamen oder selbst ganz einzustellen.
Langt ein thalwärts fahrender Schleppzug vor einer solchen Stromstelle an, so hat
das Dampfschiff die geschleppten Fahrzeuge entweder einzeln über jene Stelle zu bringen,
oder alle loszulassen, damit sie einzeln hinübertreiben.
Für welche Stromstellen die vorstehenden Bestimmungen zu gelten haben, wird durch
die zuständigen Behörden bekannt gemacht und an Ort und Stelle durch eine weiße Flagge
oder einen weißen Ball angezeigt; soweit die Schifffahrt unbeschränkt anch während der
Nacht ausgeübt werden darf, werden diese Stellen nachts durch zwei helle weiße Lichter
übereinander bezeichnet.
& 32. Haben ein Schiff, ein Schleppzug oder ein Floß und ein entgegenkommendes Begegnen bei
Schiff oder ein Schleppzug eine zum Ausweichen zu schmale Stromenge zu durchfahren Stromengen.
und ist eines von ihnen schon in dieselbe hineingefahren, so muß das noch außerhalb be-
findliche Schiff oder Floß so lange beilegen, bis das andere die Stromenge durchfahren hat.
Kommen beide zu gleicher Zeit vor der Stromenge an, so muß das Bergschiff oder
der Bergzug so lange anhalten, bis das Thalschiff oder der Thalzug oder das Floß die
Enge durchfahren hat. Kann jedoch das Thalschiff stromrecht nicht hindurchfahren, so
muß es anhalten und zuvörderst das Bergschiff durchlassen. Daß beide Fahrzeuge in die
Stromenge einlaufen, ist nicht gestattet; sollte es gleichwohl geschehen sein, so muß das
Bergschiff vor die Mündung der Stromenge zurückfahren und zuvörderst das Thalschiff
oder Floß durchlassen.
Welche Stromstellen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen als Stromengen zu
gelten haben, wird durch die zuständigen Behörden bekannt gemacht und an Ort und
Stelle durch zwei Flaggen oder Bälle über einander, die obere Flagge (Ball) weiß, die
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