Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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die Amtshauptmannschaften zu Pirna, Dresden-Neustadt und Meißen, dergestalt jedoch, 
daß für den Elbstrom selbst und dessen Ufer als Grenzen gelten 
zwischen den Elbstromämtern Pirna und Dresden die fliegende Fähre zu Pillnitz, 
so daß die Fähre selbst zu dem Elbstromamte Dresden gehört, 
und zwischen den Elbstromämtern Dresden und Meißen die Kletitschbachmündung. 
Die Straßen= und Wasser-Bauinspektionen I zu Pirna, Dresden und Meißen sind 
zuständig jede für den Bezirk des an demselben Orte befindlichen Elbstromamtes. 
I. Berechtigung zum Schifffahrtsbetriebe, Schiffs= und Schifferpatente. 
& 2. Die Erlaubniß, die Elbschifffahrt als Eigenthümer oder Rheder zu be- 
treiben, insoweit solche auch auf das Gebiet anderer Staaten, als das Königreich Sachsen 
sich erstrecken soll, ist bei der Kreishauptmannschaft zu Dresden nachzusuchen und von 
derselben im Genehmigungsfalle ein Erlaubnißschein zu ertheilen. 
Die Erlaubniß kann nur solchen Unternehmern zu theil werden, welche, nächst dem 
Ausweise über den Besitz geeigneter Fahrzeuge, nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren 
wirthschaftlichen und sonstigen Verhältnissen für die Erfüllung der den Schiffseignern 
obliegenden Verpflichtungen genügende Sicherheit gewähren. Gesellschaften, welche sich 
zum Behufe der Betreibung der Elbschifffahrt auf gemeinschaftliche Rechnung bilden, sind 
dazu erst nach erfolgter Prüfung und Genehmigung ihrer Satzungen und Betriebs- 
einrichtungen zuzulassen. 
Für den Erlaubnißschein ist eine Gebühr von 6 Mark zu entrichten. 
Die Erlaubniß, die Personen= und Frachtschifffahrt oder Flößerei als Schiffs- 
oder Floßführer auf der Elbe sowohl innerhalb als außerhalb Sachsens zu betreiben, 
wird von jedem Elbstromamte für seine Bezirksangehörigen und soviel den Betrieb der 
Maschinenschifffahrt (Schiffe mit Dampf-, Petroleumgas-, Elektrizitäts= 2c. Maschinen) 
und Personen, die keinem Elbstromamtsbezirke angehören, anlangt, von dem Elbstrom- 
amte Dresden für das ganze Land auf Grund des beigebrachten Nachweises über die be- 
standene Schifferprüfung (s. § 15 flg.) ertheilt. 
Berechtigung 
zum Elbschiff- 
fahrtsbetriebe. 
& 3. Die Verwendung eines Fahrzeuges zur Elbschifffahrt außer Landes oder zur Erlaubniß zur 
Binnenschifffahrt, letzteres, insofern die Tragfähigkeit des Fahrzeuges 10 Tonnen (je 
1000 kg) oder mehr beträgt, ist nur unter der Bedingung gestattet, daß eine amtliche 
Feststellung der Tüchtigkeit und der Tragfähigkeit des Fahrzeuges vorher erfolgt und von 
dem betheiligten Elbstromamte ein Schiffspatent für dasselbe ertheilt worden ist (§ 10). 
Dieses Schiffspatent ist bei jeder Fahrt auf dem Fahrzeuge als Ausweis mit- 
zuführen. 
1894. 4 
Ingebrauch- 
nahme der 
Fahrzeuge.
	        
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