Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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b) daß der Aschenraum am Dampfkessel sowie der Durchgang des Schornsteins durch 
das Schiffsverdeck und, besonders bei Personenschiffen, auch die Heizungs- und 
Beleuchtungseinrichtungen in den Kajüten nicht feuergefährlich angelegt sind; 
c) daß das Schiff mit guten Geländern versehen und für Verwahrung aller Luken im 
Verdecke so gesorgt ist, daß niemand hinabfallen oder sich beschädigen kann; 
d) daß der beweglich herzustellende Schornstein beim Umlegen eine mindestens 2 m 
hohe Unterstützung über dem Schiffsverdecke findet; 
e) daß um die Schaufelräder eine bis dicht ans Wasser reichende Sicherheitsumkleid- 
ung (Abhalter) angebracht ist; 
f) daß die erforderlichen Mittel zum Stopfen der Lecke, sowie 2 Leckpumpen und 
2 gute Handspritzen, welche bei kleineren Schiffen und Booten unter 10 Tounen 
Tragfähigkeit je durch die gleiche Anzahl Schöpfeimer ersetzt werden können, an 
Bord vorhanden sind. 
Ueber das Ergebniß dieser Prüfung ist ein von dem Schiffseigner, dem Bootsmeister 
und dem Maschinenführer mit zu unterzeichnendes Protokoll aufzunehmen und an die 
Kreishauptmannschaft zu Dresden einzureichen. Dieses Protokoll muß in Ansehung des- 
jenigen Theils, welcher vom Maß und Gewicht handelt, so speziell und vollständig sein, 
daß danach jeder Sachverständige die Entscheidung der Prüfungsbehörde beurtheilen kann. 
§ 7. Einer gleichen vom Elbstromamte zu veranstaltenden Prüfung (Probefahrt) 
unterliegen diejenigen Dampf= oder andere Maschinenschiffe, welche einen Umbau oder 
eine sonstige wesentliche, mit Außerdienststellung verbundene Reparatur erfahren haben. 
Sie dürfen erst dann wieder in Dienst gestellt werden, wenn von dem Elbstromamte 
auf Grund des Prüfungsergebnisses das erforderliche Fahrzeugniß ausgestellt worden 
ist. Das letztere ist auf den Schiffen mitzuführen und auf Personenschiffen an einem 
geeigneten, den Reisenden zugänglichen Platze auszuhängen. 
# S. Außerdem unterliegen alle bereits im Betriebe befindlich gewesenen Dampf- 
oder andere Maschinenschiffe, welche für eine neue Schifffahrtsperiode wieder in Dienst 
gestellt werden sollen, vorbehältlich außerordentlicher Revisionen im Laufe der Schifffahrts- 
periode, einer regelmäßigen jährlichen Revision durch die Straßen= und Wasser-Bau- 
inspektion und die Gewerbe-Inspektion. Es ist deshalb an jede dieser Dienststellen alljährlich 
im Frühjahre über die in den Fahrdienst zu nehmenden Schiffe Anzeige zu erstatten. 
Die Revision erfolgt in der Regel im Monat April, spätestens aber bis Mitte Mai. 
Die Prüfung des Kessels geschieht vor der Inbetriebstellung des Schiffes, die 
Prüfung der Maschine wird während einer gewöhnlichen Dienstfahrt vorgenommen. 
Die Prüfung der Schiffsausrüstung erfolgt zwar auch während das Schiff im Dienste 
ist, jedoch während einer Fahrpause. 
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Fortsetzung. 
Fortsetzung.
	        
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