Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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Zuständig für Ertheilung der Schiffspatente ist, wenn es sich um ein Segelschiff 
handelt, dasjenige Elbstromamt, in dessen Bezirk der Eigenthümer des Schiffes seinen 
regelmäßigen Wohnsitz hat und falls derselbe in keinem der Elbstromamtsbezirke wohnt, 
jedesmal das Elbstromamt Dresden; wenn es sich aber um ein Dampf- oder anderes 
Maschinenschiff handelt, ausschließlich das Elbstromamt Dresden. 
& 11. Die Untersuchung ist zu wiederholen nach jeder wesentlichen Veränderung Fortsetzung. 
oder Reparatur des Fahrzeuges, sowie wenn bekannt ist, daß das Fahrzeug auf der letzten 
Fahrt einen Unfall erlitten hat. 
Die Untersuchung kann außerdem wiederholt werden, wenn sie von der Behörde sonst, 
um sich von der fortwährenden Brauchbarkeit des Fahrzeuges zu überzeugen oder auch 
auf Anregung des Schiffseigners für nöthig erachtet wird. Es sind aber dafür mit alleiniger 
Ausnahme der im Falle der Erneuerung des Schiffspatents zu entrichtenden Ausfertigungs- 
gebühr (§ 10) den Betheiligten keine Kosten anzusinnen. 
12. So oft ein Fahrzeug, ohne jedoch an die Rhederei eines anderen Staates Gültigkett der 
überzugehen, seinen Eigenthümer wechselt, behält das dafür ausgestellte Schiffspatent Schiffspatente. 
zwar seine Gültigkeit, dasselbe ist aber von seiten des zuständigen Elbstromamtes durch 
unentgeltliche amtliche Bemerkung auf dem Originalpatente auf den neuen Eigenthümer 
überzuschreiben, auch ist in den Schiffsverzeichnissen das Entsprechende nachzutragen. 
13. Das Schiffspatent verliert seine Gültigkeit, wenn das Fahrzeug, für welches Fortsetzung. 
dasselbe ertheilt wurde, an die Rhederei eines anderen Staates übergegangen ist, sowie 
in dem Falle, wenn das Fahrzeug zum Gebrauche nicht ferner als vollkommen tüchtig 
befunden wird. 
Unbrauchbar gewordene Fahrzeuge dürfen zu dem Zwecke, um an einem anderen 
Orte zerschlagen zu werden, nur dann auf der Elbe fortgeschafft werden, wenn diese Fahrt 
als die letzte des Fahrzeugs und jener Zweck derselben von dem Elbstromamte, in dessen 
Bezirke der Abgangsort gelegen ist, unter dem Schiffspatente bemerkt, auch das Fahrzeug 
nicht mit anderen Gegenständen als mit Holz, Braunkohlen, Obst oder Töpferwaaren 
beladen ist. 
# 4.Ungültig gewordene Schiffspatente sind von den Schiffseigenthümern binnen Fortsetzung. 
vier Wochen vom Eintritte der Ungültigkeit an gerechnet an das Elbstromamt, bei welchem 
die Ausfertigung erfolgt ist, oder, wenn Ueberschreibungen stattgefunden haben (8 12), 
an dasjenige Elbstromamt, welches die letzte Ueberschreibung bewirkt hat, zurückzugeben. 
15. Jedes Segelschiff (Frachtschiff) oder Floß (Prahme), welches die Elbe auch Schiffer= 
außerhalb des sächsischen Gebietes befährt, oder welches zwar nur innerhalb Sachsens zusen unn 
verwendet wird, aber eine Tragfähigkeit von 10 Tonnen und mehr hat, sowie jedes patente.
	        
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