Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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Ermächtigung 
durch das 
Schifferpatent. 
Ausweis für 
den Lootsen-= 
dienst. 
Wegfall der 
Gültigkeit der 
Schiffer- 
patente u. s. w. 
32 — 
Bei nicht bestandener Prüfung ist der Bewerber hiervon unter der Eröffnung, daß 
er vor Jahresfrist nicht zu einer anderweiten Prüfung werde zugelassen werden, mittels 
schriftlichen Bescheids in Kenntniß zu setzen. 
Für das Schifferpatent, welches nach den Mustern B oder C auszufertigen ist, hat 
der Empfänger eine Gebühr von 1.7 25 4 zu entrichten. 
& 20. Das von der zuständigen sächsischen Behörde ausgefertigte Schifferpatent für 
Segel= und Dampfschiffe ermächtigt den Inhaber zur Führung jedes Elbfahrzeuges, 
welches der im Patente bezeichneten Gattung und der sächsischen Rhederei angehört mit 
der Maßgabe, daß das Patent zur Führung von Dampfschiffen auch zur Führung von 
anders als mit Dampf betriebenen Maschinenschiffen berechtigt. Das Patent für Flößer 
ermächtigt zur Führung jedes Holzfloßes, welches von einem sächsischen Uferplatze abgeht. 
Ein Patent zur Führung von Dampsschiffen ermächtigt zugleich zur Führung von 
Segelschiffen, nicht aber umgekehrt. 
Wer im Besitze eines Patentes zur Führung von Segelschiffen ist und die Berech- 
tigung zur Führung von Dampf= oder anderen Maschinenschiffen oder Flößen erlangen 
will, hat über die in § 17 unter 2 oder 3 angegebenen Gegenstände eine Ergänzungs- 
prüfung abzulegen. Für eine solche Ergänzungsprüfung ist ebenfalls eine Prüfungs- 
gebühr von 3, 50. zu entrichten. 
&21. Diejenigen Schiffer, welche die Verrichtung des Lootsendienstes für gewisse 
Stromstrecken übernehmen wollen, haben bei dem Elbstromamte, in dessen Bezirk ihr 
wesentlicher Wohnort sich befindet, sich dazu ausdrücklich anzumelden und dabei nach- 
zuweisen, daß sie im Besitze des Schifferpatents sind, seit Erlangung des letzteren 
mindestens drei Jahre lang Schiffe selbständig auf der Elbe geführt haben und die be- 
treffende Stromstrecke genau kennen. 
Die Elbstromämter haben, wenn keine Bedenken vorliegen, den Angemeldeten dar- 
über besondere Ausweise zu ertheilen, sowie fortlaufende Verzeichnisse derselben zur jeder- 
zeitigen weiteren Nachweisung zu führen. 
# 22. Die in Sachsen ausgestellten Schiffer= und Flößerpatente, ingleichen die 
vorstehend gedachten Ausweise für den Lootsendienst verlieren ihre Gültigkeit, wenn das 
Verhältniß des Inhabers als sächsischer Staatsangehöriger aufhört. 
Im Falle der Uebersiedelung eines Schiffsführers aus einem anderen Elbuferstaate 
nach Sachsen erlischt dessen bisheriges, im anderen Elbuferstaate ausgestelltes Schiffer- 
patent ebenfalls und es hat der betreffende Schiffer bei dem zuständigen Elbstromamte 
um die Ertheilung eines neuen Schifferpatents nachzusuchen; dabei soll aber von einer 
nochmaligen Prüfung abgesehen werden, insofern aus dem älteren Patente die voraus- 
gegangene Prüfung des Inhabers sich ergiebt, und nicht etwa aus besonderen Gründen 
eine Wiederholung der Prüfung sich als angemessen darstellt.
	        
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