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Ermächtigung
durch das
Schifferpatent.
Ausweis für
den Lootsen-=
dienst.
Wegfall der
Gültigkeit der
Schiffer-
patente u. s. w.
32 —
Bei nicht bestandener Prüfung ist der Bewerber hiervon unter der Eröffnung, daß
er vor Jahresfrist nicht zu einer anderweiten Prüfung werde zugelassen werden, mittels
schriftlichen Bescheids in Kenntniß zu setzen.
Für das Schifferpatent, welches nach den Mustern B oder C auszufertigen ist, hat
der Empfänger eine Gebühr von 1.7 25 4 zu entrichten.
& 20. Das von der zuständigen sächsischen Behörde ausgefertigte Schifferpatent für
Segel= und Dampfschiffe ermächtigt den Inhaber zur Führung jedes Elbfahrzeuges,
welches der im Patente bezeichneten Gattung und der sächsischen Rhederei angehört mit
der Maßgabe, daß das Patent zur Führung von Dampfschiffen auch zur Führung von
anders als mit Dampf betriebenen Maschinenschiffen berechtigt. Das Patent für Flößer
ermächtigt zur Führung jedes Holzfloßes, welches von einem sächsischen Uferplatze abgeht.
Ein Patent zur Führung von Dampsschiffen ermächtigt zugleich zur Führung von
Segelschiffen, nicht aber umgekehrt.
Wer im Besitze eines Patentes zur Führung von Segelschiffen ist und die Berech-
tigung zur Führung von Dampf= oder anderen Maschinenschiffen oder Flößen erlangen
will, hat über die in § 17 unter 2 oder 3 angegebenen Gegenstände eine Ergänzungs-
prüfung abzulegen. Für eine solche Ergänzungsprüfung ist ebenfalls eine Prüfungs-
gebühr von 3, 50. zu entrichten.
&21. Diejenigen Schiffer, welche die Verrichtung des Lootsendienstes für gewisse
Stromstrecken übernehmen wollen, haben bei dem Elbstromamte, in dessen Bezirk ihr
wesentlicher Wohnort sich befindet, sich dazu ausdrücklich anzumelden und dabei nach-
zuweisen, daß sie im Besitze des Schifferpatents sind, seit Erlangung des letzteren
mindestens drei Jahre lang Schiffe selbständig auf der Elbe geführt haben und die be-
treffende Stromstrecke genau kennen.
Die Elbstromämter haben, wenn keine Bedenken vorliegen, den Angemeldeten dar-
über besondere Ausweise zu ertheilen, sowie fortlaufende Verzeichnisse derselben zur jeder-
zeitigen weiteren Nachweisung zu führen.
# 22. Die in Sachsen ausgestellten Schiffer= und Flößerpatente, ingleichen die
vorstehend gedachten Ausweise für den Lootsendienst verlieren ihre Gültigkeit, wenn das
Verhältniß des Inhabers als sächsischer Staatsangehöriger aufhört.
Im Falle der Uebersiedelung eines Schiffsführers aus einem anderen Elbuferstaate
nach Sachsen erlischt dessen bisheriges, im anderen Elbuferstaate ausgestelltes Schiffer-
patent ebenfalls und es hat der betreffende Schiffer bei dem zuständigen Elbstromamte
um die Ertheilung eines neuen Schifferpatents nachzusuchen; dabei soll aber von einer
nochmaligen Prüfung abgesehen werden, insofern aus dem älteren Patente die voraus-
gegangene Prüfung des Inhabers sich ergiebt, und nicht etwa aus besonderen Gründen
eine Wiederholung der Prüfung sich als angemessen darstellt.