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23. Die ausgefertigten Schiffer= und Flößerpatente und die Ausweise für den
Lootsendienst sind wieder zurückzunehmen, wenn der Inhaber zu dem Geschäfte infolge
von Invalidität ferner untauglich oder wenn dessen Beibehaltung mit der Ordnung und
Sicherheit des Schifffahrtsverkehrs sonst nicht vereinbar ist. Letzteres kann namentlich
dann angenommen werden, wenn derselbe wegen Trunksucht, grober Elbstrom= und Schiff-
fahrtspolizeivergehen, Mißbrauchs seines Patentes (z. B. Verpfändung desselben rc.) oder
wegen Betrugs, Fälschung oder anderer Vergehen gegen das Eigenthum bestraft worden
ist. In Fällen der ersteren Art (bei Trunksucht, Strompolizeivergehen, Mißbrauch des
Patentes 2c.) kann die Wiedereinziehung des Patentes auf eine gewisse Zeit verfügt werden.
6 24. Die Elbstromämter haben über die bei ihnen zur Ausfertigung gelangenden
Schiffs= und Schifferpatente fortlaufende Verzeichnisse (die Schiffs= und Schifferrollen)
zu führen.
Bei eintretendem Ableben eines Schiffsführers ist das ihm ertheilt gewesene Schiffer-
patent seiten der Nachgelassenen des Verstorbenen sobald als möglich an das betreffende
Elbstromamt zurückzugeben, oder, wenn dasselbe verloren oder vernichtet worden, solches
anzuzeigen; widrigenfalls auf Kosten der Säumigen Maßregeln zur Einziehung durch
das Elbstromamt ergriffen werden.
* 25. Das Verfahren der Elbstromämter und der Straßen= und Wasser-Bau
inspektionen bei Ausstellung der Schiffs= und Schifferpatente steht unter Aufsicht der Kreis
hauptmannschaft zu Dresden und in höherer Instanz des Ministeriums des Innern, die
Elbstromämter haben daher, wenn gegen ihre diesfallsigen Entschließungen Rekurs ein-
gewendet wird, sowie auf erhobene Beschwerden an die genannte Kreishauptmannschaft
Bericht zu erstatten.
§26. Wegen der Ungültigkeitserklärung oder Zurücknahme eines Schiffspatentes
oder wegen der letzten Fahrt eines Fahrzeugs haben die Elbstromämter selbst Beschluß zu
fassen und Verfügung zu treffen, dagegen wegen Wiedereinziehung eines Schifferpatentes,
sobald dazu nach ihrem Ermessen in Gemäßheit der vorstehenden Vorschriften gegründete
Veranlassung vorliegt, an die Kreishauptmannschaft gutachtlichen Bericht zu erstatten und
deren Entschließung einzuholen.
II. Verhalten wahrend der Ausübung des Schifffahrtsbetriebes und insbesondere
während der Fahrt.
&27. Wegen Aufrechterhaltung der Ordnung des Schifffahrtsverkehrs auf dem
Elbstrome wird auf die in der eingangserwähnten Polizeiordnung enthaltenen Vorschriften,
die diesen Verkehr zu regeln bestimmt sind, verwiesen.
1894. 5
Vortsetzung.
Schiffs= und
Schifferrollen.
Zuständigkeit
der Behörden
bei der Aus-
stellung und
Aufhebung der
Schiffs= und
Schiffer-
patente.
Fortsetzung.
Allgemeine
Polizei.
ordnung.