Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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23. Die ausgefertigten Schiffer= und Flößerpatente und die Ausweise für den 
Lootsendienst sind wieder zurückzunehmen, wenn der Inhaber zu dem Geschäfte infolge 
von Invalidität ferner untauglich oder wenn dessen Beibehaltung mit der Ordnung und 
Sicherheit des Schifffahrtsverkehrs sonst nicht vereinbar ist. Letzteres kann namentlich 
dann angenommen werden, wenn derselbe wegen Trunksucht, grober Elbstrom= und Schiff- 
fahrtspolizeivergehen, Mißbrauchs seines Patentes (z. B. Verpfändung desselben rc.) oder 
wegen Betrugs, Fälschung oder anderer Vergehen gegen das Eigenthum bestraft worden 
ist. In Fällen der ersteren Art (bei Trunksucht, Strompolizeivergehen, Mißbrauch des 
Patentes 2c.) kann die Wiedereinziehung des Patentes auf eine gewisse Zeit verfügt werden. 
6 24. Die Elbstromämter haben über die bei ihnen zur Ausfertigung gelangenden 
Schiffs= und Schifferpatente fortlaufende Verzeichnisse (die Schiffs= und Schifferrollen) 
zu führen. 
Bei eintretendem Ableben eines Schiffsführers ist das ihm ertheilt gewesene Schiffer- 
patent seiten der Nachgelassenen des Verstorbenen sobald als möglich an das betreffende 
Elbstromamt zurückzugeben, oder, wenn dasselbe verloren oder vernichtet worden, solches 
anzuzeigen; widrigenfalls auf Kosten der Säumigen Maßregeln zur Einziehung durch 
das Elbstromamt ergriffen werden. 
* 25. Das Verfahren der Elbstromämter und der Straßen= und Wasser-Bau 
inspektionen bei Ausstellung der Schiffs= und Schifferpatente steht unter Aufsicht der Kreis 
hauptmannschaft zu Dresden und in höherer Instanz des Ministeriums des Innern, die 
Elbstromämter haben daher, wenn gegen ihre diesfallsigen Entschließungen Rekurs ein- 
gewendet wird, sowie auf erhobene Beschwerden an die genannte Kreishauptmannschaft 
Bericht zu erstatten. 
§26. Wegen der Ungültigkeitserklärung oder Zurücknahme eines Schiffspatentes 
oder wegen der letzten Fahrt eines Fahrzeugs haben die Elbstromämter selbst Beschluß zu 
fassen und Verfügung zu treffen, dagegen wegen Wiedereinziehung eines Schifferpatentes, 
sobald dazu nach ihrem Ermessen in Gemäßheit der vorstehenden Vorschriften gegründete 
Veranlassung vorliegt, an die Kreishauptmannschaft gutachtlichen Bericht zu erstatten und 
deren Entschließung einzuholen. 
II. Verhalten wahrend der Ausübung des Schifffahrtsbetriebes und insbesondere 
während der Fahrt. 
&27. Wegen Aufrechterhaltung der Ordnung des Schifffahrtsverkehrs auf dem 
Elbstrome wird auf die in der eingangserwähnten Polizeiordnung enthaltenen Vorschriften, 
die diesen Verkehr zu regeln bestimmt sind, verwiesen. 
1894. 5 
Vortsetzung. 
Schiffs= und 
Schifferrollen. 
Zuständigkeit 
der Behörden 
bei der Aus- 
stellung und 
Aufhebung der 
Schiffs= und 
Schiffer- 
patente. 
Fortsetzung. 
Allgemeine 
Polizei. 
ordnung.
	        
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