Sorge für
Erhaltung der
Fahrzeuge und
Ausrüstungs-
gegenstände
(§ 4 der
Polizei-
ordnung.)
Sicherstellung
des
Schifffahrts-
betriebes.
Leinpfad und
Schiffszug.
(§ 23 der
Polizei-
ordnung.)
Durchfahrt
durch die
Brücken.
(§ 23 der
Polizei-
ordnung.)
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Im übrigen ist, soweit das sächsische Elbgebiet in Frage kommt, bei Ausübung des
Schifffahrtsbetriebes noch folgenden Bestimmungen nachzugehen.
# 28. Sowohl die Führer, als auch, soweit sie hierbei mitwirken können, die Eigen-
thümer der Fahrzeuge sind dafür, daß Fahrzeuge und Ausrüstungsgegenstände in gutem
Stande erhalten werden, verantwortlich.
* 29. Dafern besondere Vorsichtsmaßregeln zur Sicherstellung des Schifffahrts-
betriebes mit einzelnen Fahrzeugen oder in allgemeiner sicherheitspolizeilicher Beziehung
von den zuständigen Behörden getroffen werden, ist der Eigenthümer diese auf seine Kosten
in Ausführung zu bringen verpflichtet.
30. Die Breite des Leinpfades an der sächsischen Elbstrecke ist im allgemeinen
und, wo nicht besondere örtliche Verhältnisse eine Abweichung davon nothwendig machen
und gestatten, auf 3, 4 m landeinwärts von der natürlichen Uferkante oder von den Ufer-
anlagen und Abböschungen bestimmt.
Schiffsführer und Zugleute haben während des Schiffszugs alle Personen, welche an
der Elbe in der Nähe des Leinpfades und insbesondere zwischen der Zugleine und dem
Elbufer verkehren, ihnen begegnen oder von ihnen überholt werden, zu deren Warnung
rechtzeitig und vernehmlich anzurufen, aller Ungehörigkeiten gegen diese Personen aber
sich zu enthalten.
#l 31. Bei der Durchfahrt durch Brücken haben Fahrzeuge aller Art sowie Flöße
besondere Sorgfalt und Aufmerksamkeit anzuwenden.
Die ersteren haben dabei ihre Masten und Rauchfänge so weit niederzulegen, daß sie
weder an die Bogenwölbung oder das Tragwerk antreffen, noch die an den Brücken be-
findlichen Telegraphenleitungen berühren.
Thalfahrende Segelschiffe und Flöße haben bei Passirung der Dresdner Brücken einen
Abstand von mindestens 500 m und beim Passiren der Meißner Brücken einen solchen
von mindestens 600 m von einander zu halten.
Die Thalfahrt mit beladenen Segelfahrzeugen durch die Dresdner Elbbrücken, die
Niederwarthaer Elbbrücke und die Meißner Elbbrücken bei Nacht ist verboten. Die
Dresdner Augustusbrücke darf bei Nacht auch von Dampf= und sonstigen Maschinenschiffen,
wenn sie mehr als 30 Tonnen Tragfähigkeit haben, mit Ausnahme der Kettenschlepp-
schiffe, zu Thal nicht durchfahren werden.