Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

Sorge für 
Erhaltung der 
Fahrzeuge und 
Ausrüstungs- 
gegenstände 
(§ 4 der 
Polizei- 
ordnung.) 
Sicherstellung 
des 
Schifffahrts- 
betriebes. 
Leinpfad und 
Schiffszug. 
(§ 23 der 
Polizei- 
ordnung.) 
Durchfahrt 
durch die 
Brücken. 
(§ 23 der 
Polizei- 
ordnung.) 
— 34 — 
Im übrigen ist, soweit das sächsische Elbgebiet in Frage kommt, bei Ausübung des 
Schifffahrtsbetriebes noch folgenden Bestimmungen nachzugehen. 
# 28. Sowohl die Führer, als auch, soweit sie hierbei mitwirken können, die Eigen- 
thümer der Fahrzeuge sind dafür, daß Fahrzeuge und Ausrüstungsgegenstände in gutem 
Stande erhalten werden, verantwortlich. 
* 29. Dafern besondere Vorsichtsmaßregeln zur Sicherstellung des Schifffahrts- 
betriebes mit einzelnen Fahrzeugen oder in allgemeiner sicherheitspolizeilicher Beziehung 
von den zuständigen Behörden getroffen werden, ist der Eigenthümer diese auf seine Kosten 
in Ausführung zu bringen verpflichtet. 
30. Die Breite des Leinpfades an der sächsischen Elbstrecke ist im allgemeinen 
und, wo nicht besondere örtliche Verhältnisse eine Abweichung davon nothwendig machen 
und gestatten, auf 3, 4 m landeinwärts von der natürlichen Uferkante oder von den Ufer- 
anlagen und Abböschungen bestimmt. 
Schiffsführer und Zugleute haben während des Schiffszugs alle Personen, welche an 
der Elbe in der Nähe des Leinpfades und insbesondere zwischen der Zugleine und dem 
Elbufer verkehren, ihnen begegnen oder von ihnen überholt werden, zu deren Warnung 
rechtzeitig und vernehmlich anzurufen, aller Ungehörigkeiten gegen diese Personen aber 
sich zu enthalten. 
#l 31. Bei der Durchfahrt durch Brücken haben Fahrzeuge aller Art sowie Flöße 
besondere Sorgfalt und Aufmerksamkeit anzuwenden. 
Die ersteren haben dabei ihre Masten und Rauchfänge so weit niederzulegen, daß sie 
weder an die Bogenwölbung oder das Tragwerk antreffen, noch die an den Brücken be- 
findlichen Telegraphenleitungen berühren. 
Thalfahrende Segelschiffe und Flöße haben bei Passirung der Dresdner Brücken einen 
Abstand von mindestens 500 m und beim Passiren der Meißner Brücken einen solchen 
von mindestens 600 m von einander zu halten. 
Die Thalfahrt mit beladenen Segelfahrzeugen durch die Dresdner Elbbrücken, die 
Niederwarthaer Elbbrücke und die Meißner Elbbrücken bei Nacht ist verboten. Die 
Dresdner Augustusbrücke darf bei Nacht auch von Dampf= und sonstigen Maschinenschiffen, 
wenn sie mehr als 30 Tonnen Tragfähigkeit haben, mit Ausnahme der Kettenschlepp- 
schiffe, zu Thal nicht durchfahren werden.
	        
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