Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

Verhalten bei 
der Schlepp- 
schifffahrt. 
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nicht bei besonderen Anlässen, z. B. bei Ausführung von Strombauten 2c. solcher von 
dem Elbstromamte für einzelne Stromstellen und auf gewisse Zeit angeordnet werden sollte. 
Sobald ein Zwangslootse die Leitung eines Schiffes oder Floßes übernommen hat, 
geht die Befugniß, alle hierzu erforderlichen Anordnungen zu treffen, auf denselben über. 
Der Schiffs= oder Floßführer hat den Zwangslootsen jedoch dabei zu unterstützen; 
während der Fahrt, insoweit derselbe es verlangt, sich in dessen unmittelbarer Nähe auf- 
zuhalten und dafür zu sorgen, daß die Anordnungen des Zwangslootsen gehörig und un- 
gesäumt ausgeführt werden. Nicht minder hat er dem Zwangslootsen jede von diesem 
gewünschte Auskunft über den Tiefgang des Schiffes oder Floßes sowie über dessen be- 
sondere Eigenschaften, Bauart, Beschaffenheit, Ausrüstung, Beladung und Bemannung 
zu ertheilen. 
Die Feststellung der Lootsengebühren bleibt den Elbstromämtern vorbehalten. 
# 36. Außer den in der Polizeiordnung bezüglich der Schleppschifffahrt getroffenen 
Bestimmungen gelten für die sächsische Elbstrecke noch folgende Vorschriften: 
a) Bei einem Wasserstande von 1 m unter Null und darunter am Dresdner Pegel 
ist das Anhängen von Fahrzeugen zur Seite des Schleppers nicht gestattet, auch 
darf das Anhängen der Fahrzeuge in doppelter Reihe hinter dem Schlepper nur 
insoweit geschehen, als dadurch der geschleppte Zug eine Breite von 12 m nicht 
überschreitet. 
65) Die Bootsmeister der Kettenschlepper sind in Ansehung der Station Schandau ver- 
pflichtet, der Anweisung des daselbst stationirten Ufermeisters entsprechend, dessen 
Anordnung sie einzuholen haben, die Schleppzüge entweder über Schandau hinaus 
zu bugsiren oder mit denselben unterhalb Schandau Stellung zu nehmen. 
F) Vor der Einfahrt in eine der in §§ 33 und 34 bezeichneten Stromstrecken, sowie 
außerdem 
bei der Thalfahrt: in Mickten bei der Schule, 
in Strehla bei der Kahnfähre, 
und 
bei der Bergfahrt: am unteren Ende des Dorfes Kreinitz am Nixstein, 
in Gröba, 
in Oberspaar, 
in Gauernitz unterhalb der Insel, 
am Tännigthaus, 
in Mickten bei der Schule, 
unterhalb der Pirnaer Brücke 
und 
unterhalb der Schandauer Brücke
	        
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