Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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hat jeder Schleppzug das Achtungssignal (einen langen Pfiff mit der Dampfpfeife) 
zu geben. 
8 37. Die zu Vergnügungsfahrten und zum Betriebe des Sportes dienenden Ruder- Vergnügungs— 
und Segelboote, Schaluppen und sonstige dergleichen kleine Fahrzeuge haben den Dampf= und Sport- 
fahrten mit 
schiffen auszuweichen und sich möglichst außerhalb des Bereiches des Wellenschlags vor= Ruder= und 
überfahrender Dampfer zu halten. esten 
Das Befahren der Elbe mit diesen kleinen Fahrzeugen bei Nebel, Sturm und Schnee= und sonsiigen 
gestöber ist untersagt. * 
Bei Nacht haben dieselben sowohl am Vordertheil, wie auch am Hintertheil ein helles Fahrzeugen. 
weißes Licht zu führen. 
Das Kahnfahren auf der Elbe ist übrigens nur erwachsenen Personen gestattet, welche 
des Fahrens kundig sind, allen jungen Leuten unter 15 Jahren aber untersagt, außer 
wenn sie sich in Begleitung älterer kundiger Personen befinden. Den Eigenthümern der 
in Absatz 1 genannten Fahrzeuge ist verboten, solche an Unerwachsene oder Unkundige 
zur selbständigen Benutzung zu überlassen. 
Die Fahrzeuge sind an beiden Bordseiten mit dem Namen und Wohnsitz des Eigen- 
thümers deutlich zu bezeichnen und wenn sie außer Gebrauch sind, am Ufer gut zu be- 
festigen und anzuschließen oder sonst in geeigneter Weise zu verwahren. 
#3 Ueber jeden auf der Elbe mit einem Schiffe, Floße u. s. w. sich ereignenden Schffsunfäll. 
Unfall hat die zuständige Straßen= und Wasser-Bauinspektion sich entweder selbst an Ort 5* 
und Stelle zu unterrichten, oder durch den Stromaufseher genaue Erörterungen anstellen ordnung.) 
und namentlich untersuchen zu lassen, ob durch den Unfall zugleich auch die übrige Schiff— 
fahrt behindert oder gefährdet wird. 
Ist das letztere der Fall, so hat die Straßen- und Wasser-Bauinspektion für recht- 
zeitige Benachrichtigung und Sicherung der unterwegs befindlichen und der Unfallstelle 
sich nähernden Schifffahrt zu sorgen, sodann aber den Schiffsführer oder Eigenthümer 
anzuhalten, nach Maßgabe der Vorschrift in 8 45 der Polizeiordnung die Beseitigung 
des Schifffahrtshindernisses ungesäumt zu bewirken und falls dies nicht oder nicht in ge— 
nügender Weise geschieht, die Räumungsarbeiten auf Kosten des Betreffenden mit allen 
Mitteln selbst in die Hand zu nehmen. Für Deckung der Räumungskosten haften das 
Schiff oder Floß nebst Ausrüstung sowie die Ladung. 
Von jedem Schiffsunfalle und den aus Anlaß eines solchen etwa getroffenen Anord- 
nungen ist dem Elbstromamte ungesäumt Mittheilung zu machen. Diensneuaniß 
ienstzeugniß- 
s39. Jeder in= oder ausländische Dienstmann auf einem Elbschiffe oder Floße büchker der 
(Schiffsführer, Steuermann, Geselle, Heizer, Bootsmann, Matrose, Junge, Lehrling 2c.) ultmenn
	        
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