Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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muß mit einem Dienstzeugnißbuche nach dem beigefügten Muster unter D versehen sein 
und dasselbe bei seinem Dienstantritte dem Schiffseigner oder Schiffsführer zum Aus- 
weise vorlegen. 
640. Die Dienstzeugnißbücher für die inländischen Schiffsmannschaften sind von 
der Ortsbehörde des wesentlichen Aufenthaltsortes des Inhabers auf Grund vorheriger 
Feststellung der Person und sonst etwa für nöthig zu erachtender Nachweise amtlich aus- 
zufertigen, wobei in jedem auszugebenden Dienstbuche vor dessen Aushändigung die Per- 
sonenbeschreibung des Inhabers vollständig einzutragen und zu beglaubigen ist. 
*41. Die Bestätigung der in die Dienstbücher einzutragenden Dienstzeugnisse ist 
in der Regel ebenfalls von den Ortsbehörden zu bewirken, sie kann jedoch, wenn die 
Entlassung des Schiffsmannes während einer Elbfahrt eintritt, auch durch das nächste 
Elbstromamt oder, im Auslande, durch die dort dazu zuständige Behörde erfolgen. 
# 42. Den gedachten Ortsbehörden und beziehentlich den Elbstromämtern liegt zu- 
gleich ob, Beschwerden über ein ertheiltes oder verweigertes Dienstzeugniß zu erledigen 
und die dadurch etwa herbeigeführten Aenderungen und Zusätze in dem Dienstbuche nach- 
zutragen. 
# 43. Wenn einem Schiffsmanne (8§ 39) sein Dienstzeugnißbuch abhanden ge- 
kommen ist, so hat er sich zur Erlangung eines neuen Buches an die Ortsbehörde seines 
wesentlichen Aufenthaltsortes zu wenden, welche ihm nach vorgängiger Erörterung, sofern 
sich kein Bedenken ergiebt, ein neues Buch ausfertigen wird. 
Während einer Elbfahrt hat sich derselbe in diesem Falle bei dem nächsten Elbstrom- 
amte, oder, im Auslande, bei der nächsten zuständigen Behörde zu melden und um Aus- 
stellung eines bis zur Rückkunft in die Heimath gültigen Vorweises nachzusuchen. 
Derartige Vorweise, die auf Grund der, soweit nöthig, vorher anzustellenden Er- 
örterungen zu ertheilen sind, verlieren mit dem Tage der Rückkunft des Inhabers in die 
Heimath ihre Gültigkeit und hat sodann der letztere unverzüglich um ein neues Dienst- 
zeugnißbuch sich zu bewerben. 
44. Ueber die ausgefertigten Dienstzeugnißbücher ist bei den Ortsbehörden zur 
Ertheilung etwaiger Nachweise ein fortlaufendes Verzeichniß zu halten. 
645. Die Schiffseigner, Schiffs= oder Floßführer, beziehentlich auf Dampfschiffen 
die Bootsmeister haben bei jeder Annahme eines Dienstmannes sich dessen Dienstzeugniß- 
buch vorlegen zu lassen und darin über das mit demselben einzugehende Dienstverhältniß 
das Erforderliche in den dazu bestimmten Spalten zu bemerken, hierauf aber das Dienst- 
buch so lange als das Dienstverhältniß dauert in Verwahrung zu nehmen. Bei der 
Entlassung eines Dienstmannes ist von ihnen in dessen Dienstbuch in den für „den Tag
	        
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