Fahrplan.
Landungs-
plätze.
Aufnahme der
Reisenden und
der Fracht-
güter.
Ueberfüllung
der Dampl-
schiffe und Zu-
drang zu den
Landebrücken.
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Auch alle anderen Verfügungen und Bekanntmachungen, welche für die Reisenden
bestimmt sind oder den Betrieb im allgemeinen betreffen, sind, insoweit sie nicht an sich
der vorgängigen Genehmigung der Aufsichtsbehörden bedürfen, gleichzeitig mit der Er-
lassung in mehreren Exemplaren an die Kreishauptmannschaft zu Dresden sowie an die
betreffenden Elbstromämter einzureichen.
&52. Im Fahrplane sind auch die für die Aufnahme und den Abgang von Reisen-
den bestimmten Haupt= und Nebenstationen, an denen das Schiff anzuhalten hat und
welche ohne Genehmigung der Kreishauptmannschaft zu Dresden nicht geändert werden
dürfen, unter gleichzeitiger Angabe der Normalzeit, vor deren Eintritt das Schiff die
Station nicht verlassen darf, mit aufzuführen. Der Name jeder Station ist durch eine
deutlich lesbare Aufschrift am Landungsplatze, bei Kahnstationen an der entsprechenden
Uferstelle zu bezeichnen.
* 53. Die auszuwählenden Landungsplätze dürfen nicht eher von Dampfschiffen
benutzt werden, als bis dazu auf vorgängige Anzeige bei dem Bezirks-Elbstromamte
seiten desselben, im Einverständnisse mit der Bezirks-Straßen= und Wasser-Bauinspektion
Genehmigung ertheilt worden ist.
854. Die Schiffsunternehmer haben dafür Sorge zu tragen, daß sowohl an den
Haupt= als an den Nebenstationen die Zuführung der Reisenden auf das Schiff und
deren Abgang von demselben auf sichere und bequeme Weise stattfinde, insbesondere sind
sie für die an den Uferstellen etwa nöthigen und in uferbaupolizeilicher Hinsicht zulässigen
Vorkehrungen, gleichwie für sorgfältige Instandhaltung und jederzeitige Gangbarerhalt-
ung der Landebrücken zu sorgen verbunden und dafür verantwortlich, daß die letzteren
mit hinreichend hohen und festen Geländern versehen sind und bei Dunkelheit gehörig
beleuchtet werden.
Nicht minder sind sie verpflichtet, darauf streng zu halten, daß die aufzunehmenden
Reisenden die Landebrücken nicht vor dem Anlegen der Schiffe und bevor die abgehenden
Fahrgäste die Brücken verlassen haben, betreten.
Auch liegt den Schifffahrtsunternehmern die Fürsorge dafür ob, daß an den Lande-
stellen in der Nähe des Ufers eine möglichst gute, den nöthigen Schutz gegen Sonne und
Unwetter gewährende Unterkunft für die Fahrgäste und deren Gepäck sowie für die etwa
zu befördernden Frachtgüter vorhanden ist.
Durch die Mitnahme von Frachtgütern dürfen die Fahrgäste nicht belästigt oder
gefährdet werden. Auch sind die letzteren vor Belästigungen durch Rauch, Ruß, Aschen-
fall u. s. w. sicher zu stellen.
* 55. Jede Ueberfüllung der Dampfschiffe ist verboten und sind hierunter die
Schiffsführer verantwortlich. Insbesondere müssen die Hauptgänge auf dem Schiffe