Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

Fahrplan. 
Landungs- 
plätze. 
Aufnahme der 
Reisenden und 
der Fracht- 
güter. 
Ueberfüllung 
der Dampl- 
schiffe und Zu- 
drang zu den 
Landebrücken. 
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Auch alle anderen Verfügungen und Bekanntmachungen, welche für die Reisenden 
bestimmt sind oder den Betrieb im allgemeinen betreffen, sind, insoweit sie nicht an sich 
der vorgängigen Genehmigung der Aufsichtsbehörden bedürfen, gleichzeitig mit der Er- 
lassung in mehreren Exemplaren an die Kreishauptmannschaft zu Dresden sowie an die 
betreffenden Elbstromämter einzureichen. 
&52. Im Fahrplane sind auch die für die Aufnahme und den Abgang von Reisen- 
den bestimmten Haupt= und Nebenstationen, an denen das Schiff anzuhalten hat und 
welche ohne Genehmigung der Kreishauptmannschaft zu Dresden nicht geändert werden 
dürfen, unter gleichzeitiger Angabe der Normalzeit, vor deren Eintritt das Schiff die 
Station nicht verlassen darf, mit aufzuführen. Der Name jeder Station ist durch eine 
deutlich lesbare Aufschrift am Landungsplatze, bei Kahnstationen an der entsprechenden 
Uferstelle zu bezeichnen. 
* 53. Die auszuwählenden Landungsplätze dürfen nicht eher von Dampfschiffen 
benutzt werden, als bis dazu auf vorgängige Anzeige bei dem Bezirks-Elbstromamte 
seiten desselben, im Einverständnisse mit der Bezirks-Straßen= und Wasser-Bauinspektion 
Genehmigung ertheilt worden ist. 
854. Die Schiffsunternehmer haben dafür Sorge zu tragen, daß sowohl an den 
Haupt= als an den Nebenstationen die Zuführung der Reisenden auf das Schiff und 
deren Abgang von demselben auf sichere und bequeme Weise stattfinde, insbesondere sind 
sie für die an den Uferstellen etwa nöthigen und in uferbaupolizeilicher Hinsicht zulässigen 
Vorkehrungen, gleichwie für sorgfältige Instandhaltung und jederzeitige Gangbarerhalt- 
ung der Landebrücken zu sorgen verbunden und dafür verantwortlich, daß die letzteren 
mit hinreichend hohen und festen Geländern versehen sind und bei Dunkelheit gehörig 
beleuchtet werden. 
Nicht minder sind sie verpflichtet, darauf streng zu halten, daß die aufzunehmenden 
Reisenden die Landebrücken nicht vor dem Anlegen der Schiffe und bevor die abgehenden 
Fahrgäste die Brücken verlassen haben, betreten. 
Auch liegt den Schifffahrtsunternehmern die Fürsorge dafür ob, daß an den Lande- 
stellen in der Nähe des Ufers eine möglichst gute, den nöthigen Schutz gegen Sonne und 
Unwetter gewährende Unterkunft für die Fahrgäste und deren Gepäck sowie für die etwa 
zu befördernden Frachtgüter vorhanden ist. 
Durch die Mitnahme von Frachtgütern dürfen die Fahrgäste nicht belästigt oder 
gefährdet werden. Auch sind die letzteren vor Belästigungen durch Rauch, Ruß, Aschen- 
fall u. s. w. sicher zu stellen. 
* 55. Jede Ueberfüllung der Dampfschiffe ist verboten und sind hierunter die 
Schiffsführer verantwortlich. Insbesondere müssen die Hauptgänge auf dem Schiffe
	        
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