Fortsetzung.
Ortsbehörde.
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6. mit 30 A bis 60 A, wer sein Schiffs- oder Schifferpatent verpfändet oder sonstigen
Mißbrauch damit treibt (8 23), sofern nicht auf Einziehung des Patentes zuzu-
kommen ist,
7. mit 3%/ bis 60., wer im übrigen den Bestimmungen der vorstehenden Verordnung
zuwiderhandelt.
Sämmtliche sestgesetzte Geldstrafen können im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen
bis auf das Doppelte erhöht werden.
Im Falle der Uneinbringlichkeit tritt an Stelle der Geldstrafe verhältnißmäßige
Haftstrafe.
69. Die Verordnung vom 6. März 1880, die Abkürzung des Strafverfahrens 2c.
betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 11), bleibt in Kraft und hat in den darin bezeichneten Fällen
nicht nur bei Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen, sondern auch bei
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Polizeiordnung zur Anwendung zu kommen.
§ 70. Unter „Ortsbehörde“ im Sinne gegenwärtiger Verordnung ist zu verstehen
in Städten mit Revidirter Städteordnung „der Stadtrath“, in Städten, welche die Städte-
ordnung für mittlere und kleine Städte angenommen haben, „der Bürgermeister“, in
Orten mit Landgemeindeordnung „der Gemeindevorstand“ und in selbständigen Guts-
bezirken „der Gutsvorsteher“.
* 71. Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. April 1894 in Kraft.
Dresden, am 9. Januar 1894.
Die Ministerien der Finanzen und des Innern.
v. Thümmel. v. Metzsch.
Hegewald.