Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

Fortsetzung. 
Ortsbehörde. 
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6. mit 30 A bis 60 A, wer sein Schiffs- oder Schifferpatent verpfändet oder sonstigen 
Mißbrauch damit treibt (8 23), sofern nicht auf Einziehung des Patentes zuzu- 
kommen ist, 
7. mit 3%/ bis 60., wer im übrigen den Bestimmungen der vorstehenden Verordnung 
zuwiderhandelt. 
Sämmtliche sestgesetzte Geldstrafen können im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen 
bis auf das Doppelte erhöht werden. 
Im Falle der Uneinbringlichkeit tritt an Stelle der Geldstrafe verhältnißmäßige 
Haftstrafe. 
69. Die Verordnung vom 6. März 1880, die Abkürzung des Strafverfahrens 2c. 
betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 11), bleibt in Kraft und hat in den darin bezeichneten Fällen 
nicht nur bei Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen, sondern auch bei 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Polizeiordnung zur Anwendung zu kommen. 
§ 70. Unter „Ortsbehörde“ im Sinne gegenwärtiger Verordnung ist zu verstehen 
in Städten mit Revidirter Städteordnung „der Stadtrath“, in Städten, welche die Städte- 
ordnung für mittlere und kleine Städte angenommen haben, „der Bürgermeister“, in 
Orten mit Landgemeindeordnung „der Gemeindevorstand“ und in selbständigen Guts- 
bezirken „der Gutsvorsteher“. 
* 71. Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. April 1894 in Kraft. 
Dresden, am 9. Januar 1894. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern. 
v. Thümmel. v. Metzsch. 
Hegewald.
	        
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