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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
2. Stück vom Jahre 1894.
Inhalt: Nr. 8. Gesetz, die Abänderung des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878 betr. S. 53.
Nr. 8. Gesetz,
die Abänderung des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878 betreffend;
vom 10. März 1894.
Wag, Albert, von GEOTTEsS Gnaden König von Sachsen
2c. ꝛc. 20.—
haben eine Abänderung des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878 beschlossen und
verordnen demgemäß mit Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt:
Artikel I.
Die Bestimmungen in § 6 unter Ziffer 3, 8 und 9, in § 12, § 13 und § 66 des
Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878 werden aufgehoben. An deren Stelle treten
folgende Vorschriften:
„§ 6 Ziffer 3.
Die am Königlichen Hofe beglaubigten Gesandten und Geschäftsträger sowie
die Berufskonsuln anderer Staaten, dafern sie nicht sächsische Staatsangehörige
sind, nebst den Personen, welche sie ausschließlich für die Geschäfte der Gesandt-
schaft beziehentlich des Konsulates, oder für ihre Familie in ihren Diensten haben,
hinsichtlich ihres nicht aus sächsischem Grundbesitze oder aus Gewerbebetrieb inner-
halb Sachsens herrührenden Einkommens."“
„§ 6 Ziffer 8.
Diejenigen, deren Jahreseinkommen den Betrag von 400 nicht übersteigt,
jedoch mit Ausschluß der außerhalb Sachsens wohnenden Besitzer sächsischer
Ausgegeben zu Dresden den 13. März 1894. 8