Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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d) Gelatinedynamit (ein bei mittlerer Temperatur plastisches Gemisch, bestehend 
aus Nitroglycerin, welches durch Nitrozellulose gelatinirt ist, und Holzmehl, 
Salpeter und kohlensauren Alkalien beziehungsweise alkalischen Erden)), 
e) Karbonit (ein Gemisch von Nitroglycerin mit schießpulverähnlichen Gemengen 
und mit flüssigen, an sich nicht sprengkräftigen oder nicht selbstentzündlichen 
Stoffen); 
3. Nitrozellulose (lockere mit mindestens 20 Prozent Wassergehalt und gepreßte, nicht 
gelatinirte), insbesondere Schießbaumwolle und Collodiumwolle, sowie Gemische 
von Nitrozellulose mit neutral reagirenden Salpeterarten; 
1. folgende Gemische, welche Nitroverbindungen von Stoffen der aromatischen Reihe 
enthalten: 
à) Sekurit (ein Gemenge von Ammoniaksalpeter, Kalisalpeter und Dinitrobenzol 
oder ähnlichen Stoffen), 
hh) Roburit (ein Gemisch von Chlordinitrobenzol, Chlornitronaphtalin oder 
Nitrochlorbenzol und Ammoniaksalpeter): 
5. Kartuschen, Petarden, Feuerwerkskörper, sprengkräftige Zündungen, welche zum 
Entzünden von Ladungen dienen (z. B. Sprengkapseln), Zündplättchen (amorees:; 
6. alle jeweilig zur Versendung auf den Eisenbahnen zugelassenen Sprengstoffe. 
Zu Versuchszwecken kann die Versendung neuer, hier nicht aufgeführter Sprengstoffe 
auf bestimmten Wegen, sowie die Aufbewahrung und Verausgabung derselben von der 
Landespolizeibehörde gestattet werden. 
f# 3Vom Verkehr im Sinne des § 1 Ziffer 1 bis 3 sind ausgeschlossen die nicht 
nach § 2 zugelassenen Sprengstoffe, insbesondere: 
1. Nitroglycerin als solches und in Lösungen; 
2. Knallgold, trocken in fester oder Pulverform, Knallquecksilber, Knallsilber und die 
damit dargestellten Präparate: 
3. Nitrozuckerarten, Nitrostärkearten und die damit hergestellten Gemsche; 
4. Gemische, welche Nitroglycerin abtropfen lassen; 
5. Sprengstoffe, welche entweder 
a) sauer reagiren (mit Ausnahme des Pulvers, Sprengsalpeters und brennbaren 
Salpeters '/§ 2 Nr. 1|, des Sekurits (/§ 2 Nr. 4a und des Roburits 82 
Nr. 4b, oder 
0) bei einer Temperatur bis zu — 407 C zur Selbstzersetzung neigen, oder 
0) welche enthalten: 
aa) chlorsaure Salze (mit Ausnahme der Sprengkapseln und Zündplätt- 
chen (§ 2 Nr. 5)), oder
	        
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