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d) Gelatinedynamit (ein bei mittlerer Temperatur plastisches Gemisch, bestehend
aus Nitroglycerin, welches durch Nitrozellulose gelatinirt ist, und Holzmehl,
Salpeter und kohlensauren Alkalien beziehungsweise alkalischen Erden)),
e) Karbonit (ein Gemisch von Nitroglycerin mit schießpulverähnlichen Gemengen
und mit flüssigen, an sich nicht sprengkräftigen oder nicht selbstentzündlichen
Stoffen);
3. Nitrozellulose (lockere mit mindestens 20 Prozent Wassergehalt und gepreßte, nicht
gelatinirte), insbesondere Schießbaumwolle und Collodiumwolle, sowie Gemische
von Nitrozellulose mit neutral reagirenden Salpeterarten;
1. folgende Gemische, welche Nitroverbindungen von Stoffen der aromatischen Reihe
enthalten:
à) Sekurit (ein Gemenge von Ammoniaksalpeter, Kalisalpeter und Dinitrobenzol
oder ähnlichen Stoffen),
hh) Roburit (ein Gemisch von Chlordinitrobenzol, Chlornitronaphtalin oder
Nitrochlorbenzol und Ammoniaksalpeter):
5. Kartuschen, Petarden, Feuerwerkskörper, sprengkräftige Zündungen, welche zum
Entzünden von Ladungen dienen (z. B. Sprengkapseln), Zündplättchen (amorees:;
6. alle jeweilig zur Versendung auf den Eisenbahnen zugelassenen Sprengstoffe.
Zu Versuchszwecken kann die Versendung neuer, hier nicht aufgeführter Sprengstoffe
auf bestimmten Wegen, sowie die Aufbewahrung und Verausgabung derselben von der
Landespolizeibehörde gestattet werden.
f# 3Vom Verkehr im Sinne des § 1 Ziffer 1 bis 3 sind ausgeschlossen die nicht
nach § 2 zugelassenen Sprengstoffe, insbesondere:
1. Nitroglycerin als solches und in Lösungen;
2. Knallgold, trocken in fester oder Pulverform, Knallquecksilber, Knallsilber und die
damit dargestellten Präparate:
3. Nitrozuckerarten, Nitrostärkearten und die damit hergestellten Gemsche;
4. Gemische, welche Nitroglycerin abtropfen lassen;
5. Sprengstoffe, welche entweder
a) sauer reagiren (mit Ausnahme des Pulvers, Sprengsalpeters und brennbaren
Salpeters '/§ 2 Nr. 1|, des Sekurits (/§ 2 Nr. 4a und des Roburits 82
Nr. 4b, oder
0) bei einer Temperatur bis zu — 407 C zur Selbstzersetzung neigen, oder
0) welche enthalten:
aa) chlorsaure Salze (mit Ausnahme der Sprengkapseln und Zündplätt-
chen (§ 2 Nr. 5)), oder