Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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bb) pikrinsaure Salze, oder 
ce) Phosphor (mit Auüsnahme der Zündplättchen 8 2 Nr. 5)), oder 
dd) Schwefelkupfer; 
6. Sprengstoffe in Patronenhüllen, sofern diese äußerlich mit Nitroglyucerin (Ziffer 1) 
oder mit anderer Sprengflüssigkeit benetzt, oder äußerlich mit festen Sprengstoffen 
behaftet sind; 
7. Sprengpräparate, bei welchen die einzelnen an und für sich nicht sprengkräftigen 
Bestandtheile in einem geschlossenen Behälter durch leicht brechbare Scheidewände 
oder Hahnvorrichtungen so lange getrennt gehalten werden, bis die Explosion, 
durch Zertrümmerung, Verschiebung der Scheidewände oder Oeffnen der Hahn- 
vorrichtungen veranlaßt, stattfinden soll. 
4. Wer Sprengstoffe in Mengen von mehr als 35 kg. Bruttogewicht versendet, 
muß unter Angabe der Bestimmungsorte der Ortspolizeibehörde des Versendungsortes 
den Frachtschein zur Visirung vorlegen. Der Empfang der Sendung ist vom Empfänger 
auf dem dem Frachtschein beigefügten Lieferschein zu bescheinigen. Die bescheinigten 
Lieferscheine sind der Ortspolizeibehörde des Versendungsortes jederzeit auf Verlangen 
vorzulegen. 
& 5. Wer an der Versendung von solchen Sprengstoffen, welche den Vorschriften 
des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen 
Gebrauch von Sprengstoffen (R.-G.-Bl. S. 61) unterliegen, in der Weise theilnimmt, 
daß er dabei in den Besitz von Sprengstoffen gelangt (Spediteur, Transportführer, 
Transportbegleiter), muß den vorgeschriebenen Erlaubnißschein zum Besitz von Spreng- 
stoffen oder beglaubigte Abschrift desselben während der Dauer seines Besitzes stets bei 
sich führen und auf Verlangen vorzeigen. 
6#6. Für die Versendung auf Land= und Wasserwegen sind Sprengstoffe in hölzerne, 
haltbare und dem Gewicht des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, deren 
Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit 
eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten 
oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen, gefirnißten 
Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden. Die 
zum Transport von Pulver, Sprengsalpeter und breunbarem Salpeter (8 2 Ziffer 1) 
verwendeten Behälter dürfen keine eisernen Nägel, Schrauben oder sonstige eiserne Be- 
festigungsmittel haben. 
Pulver, Sprengsalpeter, brennbarer Salpeter (§ 2 Ziffer 1) und das aus gelatinirter 
Nitrozellulose mit oder ohne Salpeter hergestellte Pulver (§ 2 Ziffer 3) darsf in metallene
	        
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