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bb) pikrinsaure Salze, oder
ce) Phosphor (mit Auüsnahme der Zündplättchen 8 2 Nr. 5)), oder
dd) Schwefelkupfer;
6. Sprengstoffe in Patronenhüllen, sofern diese äußerlich mit Nitroglyucerin (Ziffer 1)
oder mit anderer Sprengflüssigkeit benetzt, oder äußerlich mit festen Sprengstoffen
behaftet sind;
7. Sprengpräparate, bei welchen die einzelnen an und für sich nicht sprengkräftigen
Bestandtheile in einem geschlossenen Behälter durch leicht brechbare Scheidewände
oder Hahnvorrichtungen so lange getrennt gehalten werden, bis die Explosion,
durch Zertrümmerung, Verschiebung der Scheidewände oder Oeffnen der Hahn-
vorrichtungen veranlaßt, stattfinden soll.
4. Wer Sprengstoffe in Mengen von mehr als 35 kg. Bruttogewicht versendet,
muß unter Angabe der Bestimmungsorte der Ortspolizeibehörde des Versendungsortes
den Frachtschein zur Visirung vorlegen. Der Empfang der Sendung ist vom Empfänger
auf dem dem Frachtschein beigefügten Lieferschein zu bescheinigen. Die bescheinigten
Lieferscheine sind der Ortspolizeibehörde des Versendungsortes jederzeit auf Verlangen
vorzulegen.
& 5. Wer an der Versendung von solchen Sprengstoffen, welche den Vorschriften
des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen
Gebrauch von Sprengstoffen (R.-G.-Bl. S. 61) unterliegen, in der Weise theilnimmt,
daß er dabei in den Besitz von Sprengstoffen gelangt (Spediteur, Transportführer,
Transportbegleiter), muß den vorgeschriebenen Erlaubnißschein zum Besitz von Spreng-
stoffen oder beglaubigte Abschrift desselben während der Dauer seines Besitzes stets bei
sich führen und auf Verlangen vorzeigen.
6#6. Für die Versendung auf Land= und Wasserwegen sind Sprengstoffe in hölzerne,
haltbare und dem Gewicht des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, deren
Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit
eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten
oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen, gefirnißten
Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden. Die
zum Transport von Pulver, Sprengsalpeter und breunbarem Salpeter (8 2 Ziffer 1)
verwendeten Behälter dürfen keine eisernen Nägel, Schrauben oder sonstige eiserne Be-
festigungsmittel haben.
Pulver, Sprengsalpeter, brennbarer Salpeter (§ 2 Ziffer 1) und das aus gelatinirter
Nitrozellulose mit oder ohne Salpeter hergestellte Pulver (§ 2 Ziffer 3) darsf in metallene